Mit Schreiben vom 19.10.2018 erklärt das BMF die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen im Sinne von § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG übereinstimmend und erkennt diese für steuerliche Zwecke an.
Für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung können die Heubeck-Richttafeln 2018 G erstmals bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen am Ende eines Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem 20.7.2018 (Tag der ersten Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Die vormals geltenden Richttafeln 2005 G können letztmals für das vor dem 30.6.2019 endende Wirtschaftsjahr verwendet werden.
Der auf der erstmaligen Anwendung der neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G beruhende Unterschiedsbetrag kann nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der jeweiligen Pensionsrückstellung zugeführt werden - und zwar sowohl bei positiven als auch bei negativen Unterschiedsbeträgen. Das BMF geht im Einzelnen darauf ein, wie die Zuführungen in den jeweiligen Übergangsjahren zu erfolgen haben.
Hinweis
Am 4.10.2018 wurden nochmals Änderungen an den ursprünglich veröffentlichten Heubeck-Richttafeln 2018 G vorgenommen (siehe dazu "HEUBECK AG veröffentlicht Update der Richttafeln 2018 G").