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Steuerberatung

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

Das BMF äußert sich in zwei Schrei­ben zur Verlänge­rung von steu­er­li­chen Maßnah­men und Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen für Hil­fe­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Bewälti­gung der an­dau­ern­den Corona-Pan­de­mie.

Das BMF hat mit Schrei­ben vom 09.04.2020 im Bil­lig­keits­wege dar­auf ver­zich­tet, auf be­stimmte Sach­spen­den in der Corona-Krise wie z. B. Schutz­mas­ken, Des­in­fek­ti­ons­mit­tel oder me­di­zi­ni­scher Ausrüstung an Ret­tungs- und So­zi­al­dienste Um­satz­steuer zu er­he­ben. Un­ter­neh­men, die sol­che Sach­spen­den leis­ten, müssen da­mit auch dann keine Um­satz­steuer auf den Ent­nah­me­wert abführen, wenn Sie die Spen­den zu­vor mit Vor­steu­er­ab­zug be­zo­gen ha­ben. Ebenso um­satz­steu­er­frei ge­stellt wurde die un­ent­gelt­li­che Ge­stel­lung von Per­so­nal für me­di­zi­ni­sche Zwecke. Diese Son­der­re­ge­lun­gen wur­den mit Schrei­ben vom 14.12.2021 auf bis zum 31.12.2022 aus­geführte Spen­den verlängert (le­sen Sie mehr dazu hier).

Außer­dem können auch in 2022 die be­reits für die Vor­jahre vor­ge­se­he­nen er­trag­steu­er­li­chen Er­leich­te­run­gen zur Förde­rung der Hilfe für von der Corona-Krise Be­trof­fene ge­nutzt wer­den. Mit Schrei­ben vom 15.12.2021 er­wei­tert das BMF die in den Schrei­ben vom 09.04.2020, 26.05.2020 und 18.12.2020 ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen auf Maßnah­men, die bis zum 31.12.2022 durch­geführt wer­den. So ist u. a. für den Spen­den­ab­zug von Zu­wen­dun­gen an ge­meinnützige Körper­schaf­ten der ver­ein­fachte Zu­wen­dungs­nach­weis ohne be­tragsmäßige Be­schränkung aus­rei­chen. Wer­den Zu­wen­dun­gen aus dem Be­triebs­vermögen an von der Corona-Pan­de­mie un­mit­tel­bar und nicht un­er­heb­lich ne­ga­tiv be­trof­fene Ge­schäfts­part­ner ge­leis­tet, können die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Zu­dem wer­den Spen­den­ak­tio­nen und Un­terstützungsmaßnah­men steu­er­begüns­tig­ter Körper­schaf­ten auch außer­halb ih­rer Sat­zungs­zwe­cke als für de­ren Steu­er­begüns­ti­gung un­schädlich be­han­delt.

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