Das BMF hat mit Schreiben vom 09.04.2020 im Billigkeitswege darauf verzichtet, auf bestimmte Sachspenden in der Corona-Krise wie z. B. Schutzmasken, Desinfektionsmittel oder medizinischer Ausrüstung an Rettungs- und Sozialdienste Umsatzsteuer zu erheben. Unternehmen, die solche Sachspenden leisten, müssen damit auch dann keine Umsatzsteuer auf den Entnahmewert abführen, wenn Sie die Spenden zuvor mit Vorsteuerabzug bezogen haben. Ebenso umsatzsteuerfrei gestellt wurde die unentgeltliche Gestellung von Personal für medizinische Zwecke. Diese Sonderregelungen wurden mit Schreiben vom 14.12.2021 auf bis zum 31.12.2022 ausgeführte Spenden verlängert (lesen Sie mehr dazu hier).
Außerdem können auch in 2022 die bereits für die Vorjahre vorgesehenen ertragsteuerlichen Erleichterungen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene genutzt werden. Mit Schreiben vom 15.12.2021 erweitert das BMF die in den Schreiben vom 09.04.2020, 26.05.2020 und 18.12.2020 enthaltenen Regelungen auf Maßnahmen, die bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. So ist u. a. für den Spendenabzug von Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung ausreichen. Werden Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an von der Corona-Pandemie unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner geleistet, können die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Zudem werden Spendenaktionen und Unterstützungsmaßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften auch außerhalb ihrer Satzungszwecke als für deren Steuerbegünstigung unschädlich behandelt.