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Hinterziehung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen kann Hinterziehungszinsen auslösen

FG Münster 20.4.2016, 7 K 2354/13 E

Da Hin­ter­zie­hungs­zin­sen nach den tatsäch­lich hin­ter­zo­ge­nen Beträgen zu be­rech­nen sind, ist nicht die spätere Jah­res­fest­set­zung als Be­mes­sungs­grund­lage an­zu­set­zen. Viel­mehr ist für je­den Vor­aus­zah­lungs­zeit­punkt der Vor­aus­zah­lungs­be­trag zu be­rech­nen, der sich auf­grund der zu die­sem Zeit­punkt exis­tie­ren­den ak­tu­ells­ten Jah­res­fest­set­zung bei zu­tref­fen­der An­gabe der Einkünfte er­ge­ben hätte.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Höhe von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen. Der Rechts­vorgänger der Kläger, die als Er­ben in den Pro­zess ein­ge­tre­ten sind, gab über meh­rere Jahr­zehnte hohe ausländi­sche Ka­pi­tal­erträge nicht in sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen an. Im Rah­men ei­ner Selbst­an­zeige holte er dies nach, wor­auf­hin das Fi­nanz­amt die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zun­gen änderte, de­ren Höhe zwi­schen den Be­tei­lig­ten nicht strei­tig ist. Fer­ner setzte das Fi­nanz­amt Hin­ter­zie­hungs­zin­sen auf Grund­lage der geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheide fest, de­ren Zins­lauf es al­ler­dings be­reits ab den je­wei­li­gen vier­teljähr­li­chen Vor­aus­zah­lungs­zeit­punk­ten be­rech­nete.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Sa­che ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Erb­las­ser hat durch das Ver­schwei­gen der Ka­pi­tal­erträge in den Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen nicht nur Jah­res­fest­set­zun­gen, son­dern auch die auf­grund die­ser Fest­set­zun­gen für spätere Jahre fest­zu­set­zen­den Vor­aus­zah­lun­gen hin­ter­zo­gen. Ins­be­son­dere auf­grund sei­ner selbstständi­gen Tätig­keit als Zahn­arzt war ihm das Sys­tem der Fest­set­zung von Ein­kom­men­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen be­kannt, so dass er auch hin­sicht­lich der Vor­aus­zah­lun­gen vorsätz­lich ge­han­delt hat.

Da die Zin­sen nach den tatsäch­lich hin­ter­zo­ge­nen Beträgen zu be­rech­nen sind, ist nicht die spätere Jah­res­fest­set­zung als Be­mes­sungs­grund­lage an­zu­set­zen. Viel­mehr ist für je­den Vor­aus­zah­lungs­zeit­punkt der Vor­aus­zah­lungs­be­trag zu be­rech­nen, der sich auf­grund der zu die­sem Zeit­punkt exis­tie­ren­den ak­tu­ells­ten Jah­res­fest­set­zung bei zu­tref­fen­der An­gabe der Ka­pi­tal­einkünfte er­ge­ben hätte.

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