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Steuerberatung

Hinterziehungszinsen auf Umsatzsteuer bei Überschusseinkünften

FG Baden-Württemberg 13.10.2017, 13 K 1967/15

Das FG Ba­den-Würt­tem­berg hat sich mit der Be­mes­sungs­grund­lage für die Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen nach § 235 AO be­fasst. Eine Min­de­rung um nicht ge­zahlte Um­satz­steuer auf hin­ter­zo­gene, um­satz­steu­er­pflich­tige Über­schuss­einkünfte kommt da­nach nicht in Be­tracht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte mit Selbst­an­zeige vom Ok­to­ber 2010 Einkünfte aus ei­ner um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung für die Jahre 2002 und 2004 bis 2008 nach­erklärt. Das Fi­nanz­amt er­ließ dar­auf­hin ent­spre­chend geänderte Ein­kom­men­steuer- und Um­satz­steu­er­be­scheide. Die sich auf­grund der Selbst­an­zeige er­ge­ben­den Um­satz­steu­er­nach­zah­lun­gen i.H.v. ins­ge­samt rd. 54.000 € wur­den in den Jah­ren 2010 und 2011 ge­zahlt. Im Be­scheid über die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen auf die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern er­mit­telte das Fi­nanz­amt die Höhe der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung un­ter Berück­sich­ti­gung von § 11 EStG.

Die Um­satz­steu­er­nach­zah­lung ließ es da­her so­wohl bei der Er­mitt­lung der Höhe der Einkünfte und der so hin­ter­zo­ge­nen Steuer (in­so­weit un­strei­tig) als auch bei der Er­mitt­lung der Höhe der Hin­ter­zie­hungs­zin­sen un­berück­sich­tigt. Hier­ge­gen wen­dete die Kläge­rin ein, bei der Er­mitt­lung der Höhe der fest­zu­set­zen­den Hin­ter­zie­hungs­zin­sen seien auch die im je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum hin­ter­zo­gene Um­satz­steuer, wel­che erst in den Jah­ren 2010/2011 ge­zahlt wor­den sei, einkünf­temin­dernd als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. An­de­ren­falls käme es zu ei­ner dop­pel­ten Fest­set­zung von Hin­ter­zie­hungs­zin­sen so­wohl auf die hin­ter­zo­gene Um­satz­steuer als auch auf die hin­ter­zo­gene Ein­kom­men­steuer.

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Kläge­rin wird dort un­ter dem Az. IX B 123/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung und so­mit die Be­mes­sungs­grund­lage für die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen nach § 235 AO zu­tref­fend er­mit­telt.

Denn bei zu­tref­fen­der Kennt­nis der Sach­lage zum Zeit­punkt der Ver­an­la­gung - und nur auf die­sen Zeit­punkt kommt es an - hätte das Fi­nanz­amt an­ders als im Rah­men ei­ner Ge­winn­er­mitt­lung nach § 4 Abs. 1, 5 EStG die Um­satz­steuer man­gels Zah­lung auf­grund von § 11 EStG nicht einkünf­temin­dernd berück­sich­ti­gen dürfen. Für eine ge­winn­min­dernde Berück­sich­ti­gung von (fik­ti­ver) Um­satz­steuer als "Aus­gabe" be­steht keine Rechts­grund­lage.

Ebenso we­nig be­steht eine Rechts­grund­lage für eine al­len­falls denk­bare Berück­sich­ti­gung als "fik­tive" Wer­bungs­kos­ten. Viel­mehr ist im Rah­men der Über­schuss­einkünfte die ab­geführte Um­satz­steuer gem. § 11 EStG erst zum Zeit­punkt ih­rer Zah­lung als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig.

Der hier­ge­gen er­ho­bene Ein­wand, bei Of­fen­le­gung des um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tungs­verhält­nis­ses wäre auf­grund der Vor­an­mel­dun­gen im je­wei­li­gen Jahr auch die ent­spre­chende Um­satz­steuer ge­zahlt wor­den, muss dem­ge­genüber als al­ter­na­ti­ver hy­po­the­ti­scher Kau­sal­ver­lauf steuer- und steu­er­straf­recht­lich un­be­acht­lich blei­ben. Denn die reine Fik­tion ei­nes nicht ge­ge­be­nen tatsäch­li­chen Ge­sche­hens kann die Straf­bar­keit ei­nes tatsäch­lich ver­wirk­lich­ten De­likts nicht ent­fal­len las­sen.

Dem­ge­genüber stellt die vor­geb­li­che "dop­pelte"" Ver­zin­sung so­wohl der Ein­kom­men­steu­er­nach­zah­lung als auch der Um­satz­steu­er­nach­zah­lung auf­grund der Hin­ter­zie­hung eine sach­ge­rechte und sys­tem­im­ma­nente Ab­schöpfung der Zins­vor­teile der Kläge­rin auf­grund der Hin­ter­zie­hung dar. Denn die Kläge­rin hat so­wohl die Vor­teile der zu nied­ri­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung als auch jene der zu nied­ri­gen Um­satz­steu­er­fest­set­zung ge­nos­sen. Beide Steu­ern sind nicht recht­zei­tig ge­zahlt wor­den und ha­ben so­mit zu Zins­vor­tei­len ge­genüber dem steu­er­ehr­li­chen Bürger geführt.

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