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Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die SCHUFA in Mahnschreiben kann Verbraucher beeinträchtigen

BGH 19.3.2015, I ZR 157/13

Ein Mahn­schrei­ben ei­nes In­kas­so­in­sti­tuts mit einem Hin­weis auf die Pflicht zur Mel­dung der For­de­rung an die SCHUFA kann als un­an­ge­mes­sene Be­einträch­ti­gung in die Ent­schei­dungs­frei­heit der Ver­brau­cher gem. § 4 Nr. 1 UWG ge­wer­tet wer­den. So be­steht die kon­krete Ge­fahr ei­ner nicht in­for­ma­ti­ons­ge­lei­te­ten Ent­schei­dung der Ver­brau­cher, die die Zah­lung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Ein­tra­gung vor­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ver­brau­cher­zen­trale. Bei der Be­klag­ten han­delt es sich um ein Mo­bil­funk­un­ter­neh­men. Zum Ein­zug von nicht frist­ge­recht be­zahl­ten Ent­gelt­for­de­run­gen be­dient sie sich ei­nes In­kas­so­in­sti­tuts. Die­ses über­sandte an Kun­den der Be­klag­ten Mahn­schrei­ben, in de­nen es u.a. hieß:

"Als Part­ner der Schutz­ge­mein­schaft für all­ge­meine Kre­dit­si­che­rung (SCHUFA) ist die V. GmbH ver­pflich­tet, die un­be­strit­tene For­de­rung der SCHUFA mit­zu­tei­len, so­fern nicht eine noch durch­zuführende In­ter­es­sen­abwägung in Ih­rem Fall et­was an­de­res er­gibt. Ein SCHUFA-Ein­trag kann Sie bei Ih­ren fi­nan­zi­el­len An­ge­le­gen­hei­ten, z.B. der Auf­nahme ei­nes Kre­dits, er­heb­lich be­hin­dern. Auch Dienst­leis­tun­gen an­de­rer Un­ter­neh­men können Sie dann un­ter Umständen nicht mehr oder nur noch ein­ge­schränkt in An­spruch neh­men."

Die Kläge­rin hielt den Hin­weis auf die Pflicht zur Mel­dung der For­de­rung an die SCHUFA für eine un­an­ge­mes­sene Be­einträch­ti­gung der Ent­schei­dungs­frei­heit der Ver­brau­cher gem. § 4 Nr. 1 UWG). Sie nahm die Be­klagte auf Un­ter­las­sung und auf Er­stat­tung von vor­ge­richt­li­chen An­walts­kos­ten in An­spruch.

Das LG wies die Klage ab; das OLG ver­ur­teilte die Be­klagte an­trags­gemäß. Das Ge­richt sah einen Ver­stoß ge­gen § 4 Nr. 1 UWG. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten vor dem BGH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Zu­tref­fend hatte das OLG an­ge­nom­men, dass das be­an­stan­dete Mahn­schrei­ben beim Adres­sa­ten den Ein­druck er­weckt, er müsse mit ei­ner Über­mitt­lung sei­ner Da­ten an die SCHUFA rech­nen, wenn er die gel­tend ge­machte For­de­rung nicht in­ner­halb der ge­setz­ten Frist be­frie­dige.

We­gen der ein­schnei­den­den Fol­gen ei­nes SCHUFA-Ein­trags be­steht die Ge­fahr, dass Ver­brau­cher dem Zah­lungs­ver­lan­gen der Be­klag­ten auch dann nach­kom­men wer­den, wenn sie die Rech­nung we­gen tatsäch­li­cher oder ver­meint­li­cher Ein­wen­dun­gen ei­gent­lich nicht be­zah­len woll­ten. Da­mit be­steht die kon­krete Ge­fahr ei­ner nicht in­for­ma­ti­ons­ge­lei­te­ten Ent­schei­dung der Ver­brau­cher, die die Zah­lung nur aus Furcht vor der SCHUFA-Ein­tra­gung vor­neh­men.

Die be­an­stan­dete Ankündi­gung der Über­mitt­lung der Da­ten an die SCHUFA ist auch nicht durch die ge­setz­li­che Hin­weis­pflicht nach § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG ge­deckt. Zu den Vor­aus­set­zun­gen der Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten gehört dem­nach, dass der Be­trof­fene die For­de­rung nicht be­strit­ten hat. Ein Hin­weis auf die be­vor­ste­hende Da­tenüber­mitt­lung steht nur dann im Ein­klang mit der Be­stim­mung, wenn nicht ver­schlei­ert wird, dass ein Be­strei­ten der For­de­rung durch den Schuld­ner selbst aus­reicht, um eine Über­mitt­lung der Schuld­ner­da­ten an die SCHUFA zu ver­hin­dern. Die­sen An­for­de­run­gen wird der be­an­stan­dete Hin­weis der Be­klag­ten nicht ge­recht.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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