Der Sachverhalt:
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2011 u.a. aus einem im Nebenerwerb bewirtschafteten Weinbaubetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Eine landwirtschaftliche Nutzung darüber hinaus lag nicht vor (reiner Weinbaubetrieb). Wirtschaftsjahr für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Weinbaubetrieb war der Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. Bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 und ebenso noch für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG).
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH, der der erkennende Senat folgt, setzt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG voraus, dass zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen gehören, was nicht der Fall ist, wenn sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung (wie etwa den Weinbau, vgl. § 13a Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 1c BewG) beschränkt.
Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG nicht vor und ist der Steuerpflichtige vom Finanzamt darauf hingewiesen worden oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, hat er seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch - freiwillig oder dazu verpflichtet - Bücher, so ist die Finanzbehörde gem. § 162 AO zur Schätzung befugt.
Einer Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG (aktuell: § 13a Abs. 1 S. 4 EStG) bedarf es, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG zunächst vorgelegen haben und in einem späteren Wirtschaftsjahr weggefallen sind. In diesem Fall führt der Wegfall der Voraussetzungen allein grundsätzlich noch nicht dazu, dass die Gewinnermittlung nicht mehr nach Durchschnittssätzen vorzunehmen ist. Vielmehr schließt erst die Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG, die der Mitteilung gem. § 141 Abs. 2 AO nachgebildet ist, als rechtsgestaltender Verwaltungsakt konstitutiv die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für die der Bekanntgabe der Mitteilung nachfolgenden Wirtschaftsjahre aus. Dies gilt auch für den Fall der Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a EStG, wie anlässlich einer gesetzlichen Neufassung.
Eine Mitteilung ist dagegen in den Fällen nicht erforderlich, in denen der Steuerpflichtige einen Betrieb neu eröffnet oder - damit vergleichbar - in denen er einen Betrieb gem. § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht hat. Das Erfordernis einer Mitteilung ist auch dann zu verneinen, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen aufgrund wissentlich falscher Angaben des Steuerpflichtigen bejaht hat oder der Steuerpflichtige für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen letztmalig vorgelegen haben, keine Steuererklärung eingereicht hat, obwohl er dazu verpflichtet gewesen war.
Infolgedessen bedurfte es im vorliegenden Fall allein aufgrund der langjährigen rechtswidrigen Duldung der Gewinnermittlung nach § 13a EStG keiner Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG. Denn haben die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 S. 1 EStG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, können sie auch nicht i.S.v. § 13a Abs. 1 S. 2 EStG "weggefallen" sein. Konstitutiv ist die Mitteilung daher schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen. Einer besonderen Mitteilung des Finanzamtes nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG bedarf es dann nicht, wenn die Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen der in § 13a Abs. 1 EStG genannten Ausschließungsgründe von Anfang an nicht vorgelegen haben. In diesem Fall ist die Durchschnittssatzgewinnermittlung von Beginn an nicht zulässig, weil das Fehlen einer Mitteilung nach § 13a Abs. 1 S. 2 EStG hier keine negative Tatbestandsvoraussetzung ist. Dieser Rechtsauffassung stehen auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.