Der zum 01.01.2021 über das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführte nationale Emissionshandel führt für zahlreiche Unternehmen zu einer spürbaren finanziellen Belastung.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die im grenzüberschreitenden und internationalen Wettbewerb stehen, da sie diese Mehrkosten nicht einfach in ihre Verkaufspreise einpreisen können.
Zur Vermeidung einer Abwanderung von Unternehmen bzw. der Verlagerung von Produktionsstandorten und damit von Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2) in Drittstaaten, d. h. konkret der Gefahr des sog. Carbon Leakage, wurde die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet. Damit werden Privilegien in Gestalt einer Beihilfe geschaffen, die von den Unternehmen beantragt werden können.
Am 30. Juni 2022 endet nun die Frist für Anträge auf eine Carbon-Leakage Kompensation für das Abrechnungsjahr 2021. Antragsberechtigt sind die Unternehmen, die in der Anlage zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) den beihilfefähigen (Teil)-Sektoren zugeordnet sind. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde hat am 1. April 2022 einen Leitfaden zum Antragsverfahren veröffentlicht.
Inhalte:
- Antragsvoraussetzungen und Details zum Antragsverfahren
- Hinweise zur Ermittlung beihilfefähiger Brennstoff- und Wärmemengen
- Einzelheiten zur Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer
Das Webinar wird mit GoToWebinar durchgeführt. Als Teilnehmer benötigen Sie lediglich einen PC mit Internetanschluss. Den Ton erhalten Sie über die telefonische Einwahl in die Konferenz oder über Lautsprecher.
Die Teilnahme ist kostenfrei.