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Steuerberatung

Hinzurechnung von Aktienverlusten 2003: keine unzulässige Rückwirkung

FG Münster 20.6.2018, 10 K 3981/16 K

Die in § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.d.F. des Korb-II-Ge­set­zes vom 22.12.2003 an­ge­ord­nete Hin­zu­rech­nung von Ver­lus­ten aus Ak­ti­en­ge­schäften für das Jahr 2003 stellt keine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige Rück­wir­kung dar. Ge­winn­min­de­run­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Wert­pa­pier-Son­der­vermögen sind da­nach nicht ab­zugsfähig; nach der früheren Rechts­lage wa­ren ent­spre­chende Ge­winne steu­er­frei, während sich Ver­luste steu­er­min­dernd aus­wir­ken.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin veräußerte im Jahr 2003 - vor Ein­brin­gung des Ge­set­zes­ent­wurfs des Korb-II-Ge­set­zes in den Bun­des­tag - An­teils­scheine an meh­re­ren Spe­zi­al­fonds und er­litt hier­aus Ver­luste. Das Fi­nanz­amt rech­nete diese Ver­luste bei der Körper­schaft­steu­er­ver­an­la­gung für 2003 un­ter An­wen­dung der Neu­re­ge­lung dem zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men hinzu. Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass die rück­wir­kende An­ord­nung der Hin­zu­rech­nung für 2003 ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässig sei.

 

Das FG wies die Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion der Kläge­rin wird dort un­ter dem Az. I R 22/18 geführt.

 

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die ne­ga­ti­ven Ak­ti­en­ge­winne gem. § 8b Abs. 3 KStG i.V.m. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG in der Fas­sung des Art. 6 des Korb-II-Ge­set­zes vom 22.12.2003 dem Steu­er­bi­lanz­ge­winn der Kläge­rin außer­halb der Bi­lanz hin­zu­ge­rech­net.

 

Die An­wen­dungs­re­ge­lung stellt für 2003 eine ver­fas­sungs­recht­lich zulässige Rück­wir­kung dar. Da die Körper­schaft­steuer bei In­kraft­tre­ten der Ge­set­zesände­rung Ende De­zem­ber 2003 noch nicht ent­stan­den war, han­delt es sich um eine sog. un­echte Rück­wir­kung. Das Ver­trauen der Kläge­rin in die bis­he­rige Ge­set­zes­fas­sung war nicht schutzwürdig, weil die Rechts­lage schon vor­her um­strit­ten war und zu späte­ren Zeit­punk­ten di­ver­gie­rende fi­nanz­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen zu die­ser Frage er­gan­gen sind. So wurde teil­weise die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass der in § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG a.F. ent­hal­tene Ver­weis auf § 8b Abs. 2 KStG wei­ter zu ver­ste­hen ist und auch die Ab­zugs­be­schränkung für Ge­winn­min­de­run­gen um­fasst. Da­nach hätte die Neu­re­ge­lung le­dig­lich de­kla­ra­to­ri­sche Be­deu­tung ge­habt.

 

Diese Auf­fas­sung war gut ver­tret­bar, weil die reine Wort­lautaus­le­gung ne­ga­tive Wert­ent­wick­lun­gen in sys­tem­wid­ri­ger und un­bil­li­ger Weise ge­genüber po­si­ti­ven Wert­ent­wick­lun­gen steu­er­lich begüns­tigt hat. Denn Ge­winne blie­ben - ganz oder zum Teil - steu­er­frei (§ 40a Abs. 1 KAGG a.F. i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 2 KStG), wo­hin­ge­gen Ver­luste zu Las­ten der All­ge­mein­heit das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men in vol­ler Höhe min­der­ten. § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG in der Fas­sung des Korb-II-Ge­set­zes war ge­eig­net und er­for­der­lich diese Sys­tem­wid­rig­keit und die da­mit ver­bun­dene Bes­ser­stel­lung der Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten und der Fonds­an­le­ger zu be­sei­ti­gen. Die In­ter­es­sen der All­ge­mein­heit an der Be­sei­ti­gung der un­bil­li­gen Begüns­ti­gung der Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaf­ten und ih­rer Fonds­an­le­ger ge­genüber den Di­rekt­an­le­gern wa­ren höher zu be­wer­ten, als das Ver­trauen der Be­trof­fe­nen in die Fort­gel­tung der al­ten Rechts­lage.

 

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