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Steuerberatung

Hinzurechnung von Mietzinsen für Ausstattung einer Filmproduktion

FG Berlin-Brandenburg 25.10.2017, 11 K 11196/17

Dem Ge­winn aus Ge­wer­be­be­trieb ei­nes Film­pro­du­zen­ten sind die Auf­wen­dun­gen für die An­mie­tung von Aus­stat­tungs­ge­genständen für ein­zelne Film­pro­duk­tio­nen an­tei­lig hin­zu­zu­rech­nen. We­gen der jüngs­ten BFH-Recht­spre­chung wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte für die Durchführung von Film­pro­duk­tio­nen zahl­rei­che Aus­stat­tungs­ge­genstände wie Kostüme, Re­qui­si­ten und Ka­me­ra­sys­teme an­ge­mie­tet, ohne dass ein Ver­schleiß während der i.d.R. 30 Tage an­dau­ern­den Dreh­ar­bei­ten ein­trat. Das Fi­nanz­amt rech­nete dem Ge­winn der Kläge­rin aus Ge­wer­be­be­trieb die Miet­auf­wen­dun­gen an­tei­lig wie­der hinzu. Der § 8 Nr. 1d GewStG sieht eine Hin­zu­rech­nung von einem Fünf­tel der Miet- und Pacht­zin­sen für die Be­nut­zung von be­weg­li­chen Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens vor, die im Ei­gen­tum ei­nes an­de­ren ste­hen. Da ge­mie­tete Ge­genstände man­gels Ei­gen­tu­mes nicht dem Be­triebs­vermögen des Mie­ters oder Pächters zu­ge­ord­net wer­den können, han­delt es sich dem­nach um eine fik­tive Zu­ord­nung zum An­la­ge­vermögen.

Die Kläge­rin machte da­ge­gen gel­tend, dass die an­ge­mie­te­ten Aus­stat­tungs­ge­genstände bei ihr fik­ti­ves Um­lauf­vermögen seien, da diese nicht - wie es bei An­la­ge­vermögen der Fall ist - dau­er­haft ih­rem Ge­schäfts­be­trieb dien­ten. Sie wähle die ein­zel­nen Aus­stat­tungs­ge­genstände je­weils pro­jekt­be­zo­gen aus, wo­bei sie den Wünschen des Film­teams und den Vor­ga­ben der Filmförde­rer folge. We­gen der schöpfe­ri­schen Ein­zig­ar­tig­keit ei­nes je­den Films sei eine Mehr­fach­ver­wen­dung von Aus­stat­tungs­ge­genständen für ver­schie­dene Filme aus­ge­schlos­sen. Die Ge­genstände seien nach der Ver­wen­dung für eine Film­pro­duk­tion ge­wis­sermaßen ver­braucht.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­mie­te­ten Aus­stat­tungs­ge­genstände sind durch­aus als fik­ti­ves An­la­ge­vermögen an­zu­se­hen. Die Kläge­rin be­nutzt diese in ih­rem Be­trieb für die Her­stel­lung ei­nes kon­kre­ten Fil­mes, ohne dass ein Ver­brauch statt­fin­det. Ohne An­mie­tung der ein­zel­nen Ge­genstände müsste die Kläge­rin in ih­rem Be­trieb ständig Aus­stat­tungs­ge­genstände wie etwa Kostüme, Re­qui­si­ten und Ka­me­ra­sys­teme vor­hal­ten.

Die nur zeit­lich kurz­fris­tige und ein­ma­lige An­mie­tung der kon­kre­ten Ge­genstände steht der Zu­ord­nung zum fik­ti­ven An­la­ge­vermögen nicht ent­ge­gen. In­so­fern ist es grundsätz­lich un­er­heb­lich, ob der Steu­er­pflich­tige mehr­mals den­sel­ben Ge­gen­stand (wie­der­holt) oder meh­rere (mehr oder we­ni­ger) ver­gleich­bare Ge­genstände an­mie­tet oder pach­tet.

Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf die jüngste BFH-Recht­spre­chung zur ge­wer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung bei ei­ner Durchführungs­ge­sell­schaft für Mes­se­be­tei­li­gun­gen die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

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