Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für die Durchführung von Filmproduktionen zahlreiche Ausstattungsgegenstände wie Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme angemietet, ohne dass ein Verschleiß während der i.d.R. 30 Tage andauernden Dreharbeiten eintrat. Das Finanzamt rechnete dem Gewinn der Klägerin aus Gewerbebetrieb die Mietaufwendungen anteilig wieder hinzu. Der § 8 Nr. 1d GewStG sieht eine Hinzurechnung von einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, die im Eigentum eines anderen stehen. Da gemietete Gegenstände mangels Eigentumes nicht dem Betriebsvermögen des Mieters oder Pächters zugeordnet werden können, handelt es sich demnach um eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen.
Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die angemieteten Ausstattungsgegenstände sind durchaus als fiktives Anlagevermögen anzusehen. Die Klägerin benutzt diese in ihrem Betrieb für die Herstellung eines konkreten Filmes, ohne dass ein Verbrauch stattfindet. Ohne Anmietung der einzelnen Gegenstände müsste die Klägerin in ihrem Betrieb ständig Ausstattungsgegenstände wie etwa Kostüme, Requisiten und Kamerasysteme vorhalten.
Die nur zeitlich kurzfristige und einmalige Anmietung der konkreten Gegenstände steht der Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen nicht entgegen. Insofern ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Steuerpflichtige mehrmals denselben Gegenstand (wiederholt) oder mehrere (mehr oder weniger) vergleichbare Gegenstände anmietet oder pachtet.
Allerdings wurde im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung bei einer Durchführungsgesellschaft für Messebeteiligungen die Revision zum BFH zugelassen.