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Steuerberatung

EU-Rechtskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall

Der BFH ent­schied zum Son­der­fall der Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter, wo­mit zu­vor be­reits der EuGH be­fasst war. Aus der Ent­schei­dung las­sen sich über den kon­kre­ten Sach­ver­halt hin­aus in­ter­es­sante Schlüsse für die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung zie­hen.

Auf den Vor­la­ge­be­schluss des BFH vom 12.10.2016 (Az. I R 80/14, DStRE 2017, S. 534) hin ent­schied der EuGH, dass die Re­ge­lung zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG zwar zu ei­ner Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit führt. Auf­grund der sog. Standstill-Klau­sel sei dies al­ler­dings zu­min­dest im Fall von Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen un­be­acht­lich (EuGH-Ur­teil vom 26.2.2019, Rs. C-135/17, X GmbH, DStR 2019, S. 489). Of­fen­ge­las­sen hatte der EuGH in sei­ner Ent­schei­dung je­doch, ob ggf. in­folge der Ände­run­gen der streit­ge­genständ­li­chen Nor­men durch das Steu­er­sen­kungs­ge­setz vom 23.10.2000, die so­gleich durch das dar­auf­fol­gende Un­ter­neh­mens­steu­er­fort­ent­wick­lungs­ge­setz vom 20.12.2001 wie­der auf­ge­ho­ben wur­den, die Standstill-Klau­sel nicht mehr an­zu­wen­den sein könnte.

Der BFH legte dazu nun sein Fol­geur­teil vom 22.5.2019 vor, wel­ches un­ter dem geänder­ten Az. I R11/19 geführt wird. Darin kommt er zu dem Er­geb­nis, dass durch die ge­setz­li­chen Ände­run­gen in 2000 die An­wen­dung der Standstill-Klau­sel aus­ge­schlos­sen ist. So­mit müsse sich die Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter im Falle von Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen an der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit mes­sen las­sen. 

Al­ler­dings sieht der BFH im Streit­fall die Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit aus zwin­gen­den Gründen des All­ge­mein­in­ter­es­ses und insb. der Ver­hin­de­rung von Steu­er­hin­ter­zie­hung und Steu­er­um­ge­hung als ge­recht­fer­tigt an, so dass im Er­geb­nis kein Ver­stoß ge­gen EU-Recht vor­liegt. Ent­schei­dend bei der Prüfung der Recht­fer­ti­gungsgründe war im Streit­fall da­bei, dass eine zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz ver­ein­barte sog. große Aus­kunfts­klau­sel noch nicht an­zu­wen­den war.  

Hinweis

Da­mit stellt sich für die Pra­xis die Frage, wel­che Rück­schlüsse aus der Ent­schei­dung für Streitfälle zu zie­hen sind, in de­nen zwi­schen den be­trof­fe­nen Staa­ten eine große Aus­kunfts­klau­sel be­steht und zur An­wen­dung kommt. Ggf. müss­ten dann die Vor­ga­ben zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter aus Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen in Dritt­staa­tenfällen EU-rechts­kon­form da­hin­ge­hend an­ge­wen­det wer­den, dass der Ge­gen­be­weis ei­ner tatsäch­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit zu­ge­las­sen wird.  

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