Auf der Grundlage der Vorgaben des BEPS-Projekts (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD wurden den EU-Mitgliedstaaten mit der sog. Anti Tax Avoidance Directive (ATAD, in Deutschland ATAD-Richtlinie genannt) Maßnahmen zum Kampf gegen Steuervermeidung vorgegeben. Eine dieser Maßnahmen betrifft die sog. Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Hinzurechnungsbesteuerung greift, wenn Gewinne statt im Stammland bei Tochtergesellschaften im niedrig besteuerten Ausland anfallen und die Gewinne aus keiner aktiven wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaften resultieren. Im deutschen Außensteuergesetz sind hierzu bereits Regelungen enthalten. Allerdings ist vor dem Hintergrund von ATAD mit einer Anpassung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu rechnen. Die in §§ 7ff. AStG enthaltenen Regelungen entsprechen nämlich nicht in allen Bereichen den EU-rechtlichen Vorgaben.
Es ist allerdings noch unklar, in welchem Umfang Anpassungen vorgenommen werden. Ein konkreter Änderungsvorschlag des deutschen Gesetzgebers liegt noch nicht vor, obwohl die Vorgaben der ATAD-Richtlinie zur Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umgesetzt hätten werden müssen. Mit einem gesetzgeberischen Handeln ist deshalb in 2019 zu rechnen, wobei eine bereits rückwirkende Anwendung neuer Vorgaben – in den verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen – nicht ausgeschlossen ist.
In unserer Broschüre „Hinzurechnungsbesteuerung quo vadis?“ wird der Istzustand der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG mit den Vorgaben der ATAD-Richtlinie verglichen und möglicher gesetzgeberischer Anpassungsbedarf aufgezeigt.