Der Sachverhalt:
Mit der vorliegenden Klage hat die EU-Kommission beantragt, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV und aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG verstoßen hat, dass sie verbindliche Honorare für Architekten und Ingenieure beibehalten hat (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI).
Deutschland macht demgegenüber geltend, die HOAI beschränke nicht die Niederlassungsfreiheit und selbst wenn dies der Fall wäre, sei eine ggf. vorliegende Beschränkung dieser Art durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Außerdem regelten die fraglichen nationalen Bestimmungen nur rein innerstaatliche Sachverhalte, die nicht im Licht der Richtlinie 2006/123/EG und des Art. 49 AEUV geprüft werden könnten.
Der EuGH gab der Klage statt.
Die Gründe:
Nach der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 dürfen Mindest- und/oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: sie dürfen keine Diskriminierung darstellen, und sie müssen zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses sowohl erforderlich als auch verhältnismäßig sein. Die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren erfüllen jedoch nicht die Bedingung der Verhältnismäßigkeit.
Mindestsätze für die Planungsleistungen können zwar im Hinblick auf die Beschaffenheit des deutschen Marktes (große Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen sowie starke Informationsasymmetrie zwischen Dienstleistern und Kunden) grundsätzlich dazu beitragen, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten, und damit folglich auch dazu, die von Deutschland angestrebten legitimen Ziele zu erreichen, wie Verbraucherschutz, Bausicherheit, Erhalt der Baukultur und ökologisches Bauen. Die deutsche Regelung ist jedoch im Hinblick auf das mit den Mindestsätzen verfolgte Ziel, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erhalten, inkohärent.
Denn in Deutschland können Planungsleistungen nicht nur von Architekten und Ingenieuren, sondern auch von Dienstleistern erbracht werden, die nicht ihre entsprechende fachliche Eignung nachgewiesen haben. Mindestsätze können aber nicht geeignet sein, eine hohe Qualität der Planungsleistungen zu erreichen, wenn - wie aus den Unterlagen hervorgeht - für die Vornahme der Leistungen, die diesen Mindestsätzen unterliegen, nicht selbst Mindestgarantien gelten, die die Qualität dieser Leistungen gewährleisten können. Es ist Deutschland daher nicht gelungen, nachzuweisen, dass die in der HOAI vorgesehenen Mindestsätze geeignet sind, die Erreichung des Ziels einer hohen Qualität der Planungsleistungen zu gewährleisten und den Verbraucherschutz sicherzustellen.
Demgegenüber können die Höchstsätze - wie Deutschland geltend macht - zum Verbraucherschutz beitragen, indem die Transparenz der von den Dienstleistungserbringern angebotenen Preise erhöht wird und diese daran gehindert werden, überhöhte Honorare zu fordern. Deutschland hat jedoch nicht begründet, weshalb die von der Kommission als weniger einschneidend vorgeschlagene Maßnahme, Kunden Preisorientierungen für die verschiedenen von der HOAI genannten Kategorien von Leistungen zur Verfügung zu stellen, nicht ausreicht, um das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes in angemessener Weise zu erreichen. Folglich kann das Erfordernis, Höchstsätze festzulegen, im Hinblick auf dieses Ziel nicht als verhältnismäßig angesehen werden.
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