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Steuerberatung

Hochwasserkatastrophe: Steuererleichterungen der Zollverwaltung

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium hat be­schlos­sen, dass auch durch die deut­sche Zoll­ver­wal­tung Hil­fe­stel­lung für ge­schädigte der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe zur Verfügung ge­stellt wird.

Die Schäden der Hoch­was­ser­ka­ta­stro­phe in Deutsch­land können auch Tage nach dem Drama noch nicht gänz­lich ein­ge­schätzt wer­den. Es wur­den be­reits viele Spen­den­ak­tio­nen ins Le­ben ge­ru­fen so­wie staat­li­che So­fort­hil­fen be­schlos­sen.
 
Im Zuge der Hil­fe­stel­lun­gen sind für Ge­schädigte aus den be­trof­fe­nen Re­gio­nen auch Er­leich­te­run­gen für die vom Zoll ver­wal­te­ten Steu­ern (Ein­fuhr­um­satz­steuer; Ver­brauch­steuer; Ver­kehr­steuer) vor­ge­se­hen:

  • Stun­dung von fälli­gen oder bis zum 31.10.2021 fällig wer­den­den Steu­ern
  • Wie­der­ein­set­zung in den vor­he­ri­gen Stand bei Frist­ver­let­zun­gen
  • Ab­se­hen von der Fest­set­zung von Steu­ern be­zie­hungs­weise Er­lass aus Bil­lig­keitsgründen im Falle nach­weis­li­cher Exis­tenz­gefähr­dung
  • Ver­zicht auf Verspätungs­zu­schläge
  • Ab­se­hen von Voll­stre­ckungsmaßnah­men bis 31.01.2022
  • Keine steu­er­li­chen Nach­teile bei Ver­lust von steu­er­lich re­le­van­ten Un­ter­la­gen
Be­trof­fene soll­ten sich um­ge­hend mit dem für ih­ren Land­kreis zuständi­gen Haupt­zoll­amt in Kon­takt set­zen. In Fällen, in de­nen das ent­spre­chende Haupt­zoll­amt nicht be­kannt ist, kann die „Dienst­stel­len­su­che“ auf der In­ter­net­seite der deut­schen Zoll­ver­wal­tung zu Rate ge­zo­gen wer­den.
 

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