Der Sachverhalt:
Das Finanzamt hatte im April 2008 die Einkommensteuer 2006 des Klägers und seiner Ehefrau auf rund 551.000 € festgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 1.11.2011 wurde die Einkommensteuer verbösernd auf rund 555.000 € erhöht und der Einspruch zurückgewiesen. Die Festsetzung wurde nach zurückgenommener Klage bestandskräftig. Im weiteren Verlauf kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, verschiedenen Anträgen und Rechtsbehelfsverfahren, u.a. wegen des Erlasses von Säumniszuschlägen, sowie verschiedenen Gesprächen zwischen dem Klägervertreter und dem Finanzamt.
Am 27.11.2012 schrieb das Finanzamt an den Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben, dass es weiterhin einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Säumniszuschläge ablehne, und bat um Mitteilung, ob der Einspruch zurückgenommen werde. Mit Bescheid vom 8.10.2012 setzte es Aussetzungszinsen für die Zeit vom 3.6.2008 (Fälligkeit) bis zum 5.12.2011 (ein Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 1.11.2011) i.H.v. 108.202 € gegen den Kläger und seine Ehefrau fest. Der Einspruch hiergegen wurde vom Kläger damit begründet, dass eine Übereinkunft getroffen worden sei, dass lediglich noch zum Sachverhalt die Summe von 45.000 € ggf. offen und diesbezüglich ein vollständiger Erlass beantragt worden sei. Darüber, dass das Finanzamt weitergehende Zinsen geltend machen würde, sei niemals gesprochen worden.
Der Einspruch wurde zurückgewiesen, die Klage wurde vom FG abgewiesen. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hatte auf der Rechtsgrundlage der §§ 237 Abs. 1 u. 2, 238 AO die Festsetzung der Aussetzungszinsen i.H.v. 108.202 € zutreffend als der geltenden Rechtslage entsprechend angesehen. Auch die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG lagen nicht vor.
Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist. Eine solche Überzeugung vermochte sich der Senat im vorliegenden Fall jedoch hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe nicht zu bilden. Dies hat der Senat mit BFH-Urteil vom 1.7.2014, Az.: IX R 31/13 bereits für den Verzinsungszeitraum 11.11.2004 bis 21.3.2011 entschieden, worauf verwiesen werden konnte. Auch für den vorliegend streitigen Verzinsungszeitraum 3.6.2008 bis 5.12.2011 hatten sich die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, dass Anlass bestanden hätte, hiervon abzuweichen.
Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutzaspekte berufen. Eine verbindliche Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO des Inhalts, dass keine Aussetzungszinsen festgesetzt würden, scheiterte schon daran, dass diese Auskünfte allenfalls am 24.8.2012 erteilt worden sein konnten, das Gerichtsverfahren aber im Dezember 2011 beendet war. Eine verbindliche Auskunft konnte sich schon nach dem Gesetzeswortlaut nur auf einen zukünftigen Sachverhalt beziehen. Damit ging auch die Rüge des Klägers ins Leere, das FG hätte weitere Sachaufklärung zum Vorliegen einer verbindlichen Auskunft betreiben müssen. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt die Festsetzung von Aussetzungszinsen verwirkt hätte, fehlten ebenso.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.