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Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung eines Fahrzeuges

FG Düsseldorf 23.10.2015, 14 K 2436/14 E,G,U

Der Be­griff des Lis­ten­prei­ses ist im Ge­setz nicht de­fi­niert. Maßge­bend ist des­halb die zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung des Fahr­zeugs gültige Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, die für den End­ver­kauf des tatsäch­lich ge­nutz­ten Mo­dells auf dem inländi­schen Neu­wa­gen­markt gilt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt ein Ta­xi­un­ter­neh­men. Anläss­lich ei­ner Außenprüfung im De­zem­ber 2013 stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger das vom ihm im Juli 2009 er­wor­bene und als Taxi ein­ge­setzte Fahr­zeug von Typ Daim­ler-Benz E 220 CDI auch pri­vat nutzte. Für die Er­mitt­lung des Ei­gen­ver­brauchs legte der Prüfer zur An­wen­dung der sog. 1%-Re­ge­lung einen Brut­to­lis­ten­preis von 48.100 € zu­grunde, der ihm auf seine Nach­frage von der Mer­ce­des-Benz Nie­der­las­sung Rhein-Ruhr mit­ge­teilt wor­den war. In­fol­ge­des­sen ging der Prüfer für die Ein­kom­men- und Ge­wer­be­steuer von einem Ei­gen­ver­bauch von 2.886 € für das Jahr 2009 (6 Mo­nate 1% aus 48.100 €) und 5.772 € für das Jahr 2010 (12 Mo­nate 1% aus 48.110 €). Für die Um­satz­be­steue­rung re­du­zierte der Prüfer die Be­mes­sungs­grund­lage auf 80% die­ser Beträge.

Die­sen Fest­stel­lun­gen folgte das Fi­nanz­amt und er­ließ ent­spre­chende Ände­rungs­be­scheide zur Ein­kom­men-, Ge­werbe- und Um­satz­steuer. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­te­nen Steu­er­fest­set­zun­gen sind rechts­wid­rig so­weit das Fi­nanz­amt für die Be­rech­nung des Ei­gen­ver­brauchs eine Be­mes­sungs­grund­lage von mehr als 37.500 € zu­grunde ge­legt hatte.

Ent­ge­gen der An­nahme des Fi­nanz­am­tes war der "Lis­ten­preis" nicht der von der Mer­ce­des-Benz Nie­der­las­sung an­hand der Fahr­zeu­gi­dent­num­mer er­mit­telte Be­trag, son­dern der sich bei An­wen­dung der Preis­liste "Son­der­mo­dell Taxi" der Daim­ler Benz AG er­ge­bende Lis­ten­preis. Schließlich ist der Be­griff des Lis­ten­prei­ses im Ge­setz nicht de­fi­niert. Maßge­bend ist des­halb die zum Zeit­punkt der Erst­zu­las­sung des Fahr­zeugs gültige Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers, die für den End­ver­kauf des tatsäch­lich ge­nutz­ten Mo­dells auf dem inländi­schen Neu­wa­gen­markt gilt (BFH-Urt. v. 16.2.2005, Az.:  VI R 37/04).

Die Preis­emp­feh­lung muss sich da­nach auf das am Neu­wa­gen­markt erhält­lich Fahr­zeug­mo­dell be­zie­hen. Wel­che Fahr­zeuge auf dem Neu­wa­gen­markt erhält­lich sind, er­gibt sich aus der An­ge­bots­pa­lette in Ver­bin­dung mit den dem End­kun­den zur Verfügung ge­stell­ten Preis­lis­ten oder aus den im Wege der Kon­fi­gu­ra­tion er­re­chen­ba­ren Preis­vor­ga­ben des Her­stel­lers. Da da­nach auf den ab­strak­ten Preis ei­nes am Markt erhält­li­chen Mo­dells ab­zu­stel­len ist, be­ruht der Lis­ten­preis also auf ei­ner Fest­le­gung durch den Her­stel­ler. Dem dient ty­pi­scher­weise eine veröff­ent­lichte Preis­liste. Die zum "Son­der­mo­dell Taxi" her­aus­ge­ge­bene Preis­liste der Daim­ler-Benz AG gibt den all­ge­mein am Neu­wa­gen­markt gülti­gen Preis für die­ses spe­zi­elle Mo­dell wie­der.

Eine an­dere Be­ur­tei­lung er­gab auch nicht im Hin­blick dar­auf, dass das "Son­der­mo­dell Taxi" nur für einen be­stimm­ten Kun­den­kreis be­stell­bar ist, nämlich für Taxi- und Miet­wa­gen­un­ter­neh­mer, die diese Ei­gen­schaft bei­der Be­stel­lung nach­wei­sen müssen. Zwar ging auch das Ge­richt da­von aus, dass es sich um einen "ra­bat­tier­ten Fest­preis" han­delte, der auch der Kun­den­bin­dung des begüns­tig­ten Kun­den­krei­ses diente. Die­ser "ra­bat­tierte Fest­preis" un­ter­schied sich von einem In­di­vi­du­al­ra­batt je­doch maßge­bend da­durch, dass er Ein­gang in eine für den Ver­trieb der Fahr­zeuge maßgeb­li­che Liste ge­fun­den hatte - die­ser spe­zi­elle Preis war da­mit zum Lis­ten­preis für die­ses spe­zi­elle Mo­dell er­starkt. Der sich aus der Preis­liste er­ge­bende Preis hat auch Vor­rang ge­genüber dem rech­ne­ri­sch an­hand der Fahr­zeu­gi­dent­num­mer er­mit­tel­ten Preis. Über die Höhe des an­hand der Preis­liste Son­der­mo­dell Taxi er­mit­tel­ten "Lis­ten­prei­ses" von 37.500 € be­stand kein Streit.

Link­hin­weis:

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