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Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig?

Niedersächsisches FG 2.12.2016, 7 K 83/16

Das Nie­dersäch­si­sche FG ist da­von über­zeugt, dass der Ge­setz­ge­ber die Kin­der­frei­beträge in § 32 Abs. 6 EStG in ver­fas­sungs­wid­ri­ger Weise zu nied­rig be­mes­sen hat. Es hat des­we­gen das Kla­ge­ver­fah­ren nach Art. 100 GG aus­ge­setzt und dem BVerfG die Frage vor­ge­legt, ob die ge­setz­li­che Re­ge­lung zur Höhe der Kin­der­frei­beträge ver­fas­sungs­wid­rig ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat zwei Töchter (16 und 21 Jahre alt, in Aus­bil­dung). Sie ist der An­sicht, dass sie Ein­kom­men­steuer auf das Exis­tenz­mi­ni­mum ih­rer Töchter zah­len müsse. Sie be­zieht sich da­bei auf die Recht­spre­chung des BVerfG, wo­nach bei der Er­mitt­lung des zu ver­steu­ern­den Ein­kom­mens ein Be­trag in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums steu­er­frei blei­ben muss. Auf den Teil des Ein­kom­mens, den man bei Bedürf­tig­keit als So­zi­al­leis­tung er­hal­ten würde, darf da­nach keine Ein­kom­men­steuer er­ho­ben wer­den.

Die Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums wird alle zwei Jahre von der Bun­des­re­gie­rung er­mit­telt. Auf Grund­lage die­ser Er­mitt­lung wird bei der Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer für je­des Kind ein Frei­be­trag für das säch­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum und ein Frei­be­trag für den Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs- bzw. Aus­bil­dungs­be­darf ab­ge­zo­gen. Der nach ei­ner Durch­schnitts­be­rech­nung vom Ge­setz­ge­ber fest­ge­legte Kin­der­frei­be­trag legt für alle Kin­der ein säch­li­ches Exis­tenz­mi­ni­mum zu­grunde, das nied­ri­ger ist als der so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Re­gel­be­darf ei­nes Kin­des ab dem 6. Le­bens­jahr. Das gilt auch für ältere oder volljährige Kin­der, die z.B. we­gen ei­ner Aus­bil­dung oder als be­hin­derte Kin­der zu berück­sich­ti­gen sind.

Das FG ist zu der Über­zeu­gung ge­langt, dass der Ge­setz­ge­ber die Höhe der Kin­der­frei­beträge in ver­fas­sungs­wid­ri­ger Weise zu nied­rig fest­ge­legt hat. Es hat des­we­gen das Kla­ge­ver­fah­ren nach Art. 100 GG aus­ge­setzt und dem BVerfG die Frage vor­ge­legt, ob die ge­setz­li­che Re­ge­lung zur Höhe der Kin­der­frei­beträge ver­fas­sungs­wid­rig ist.

Die Gründe:
Die vom Ge­setz­ge­ber ver­wen­dete Be­rech­nungs­weise führt nach An­sicht des FG dazu, dass die Kläge­rin Ein­kom­men­steuer auf das Exis­tenz­mi­ni­mum ih­rer zwei Töchter zah­len muss. Außer­dem hätte der Ge­setz­ge­ber auch nach sei­ner ei­ge­nen Be­rech­nungs­me­thode für das Streit­jahr 2014 in je­dem Fall einen um jähr­lich 72 € höheren Frei­be­trag an­set­zen müssen.

Die Ent­schei­dung hat Be­deu­tung für alle El­tern, die für ihre Kin­der einen An­spruch auf Kin­der­geld oder einen Kin­der­frei­be­trag ha­ben. Eine Erhöhung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Kin­der­frei­beträge wirkt sich nicht nur bei sol­chen Steu­er­pflich­ti­gen aus, für die der Kin­der­frei­be­trag güns­ti­ger ist als das Kin­der­geld, son­dern be­trifft alle, weil die Kin­der­frei­beträge im­mer bei der Fest­set­zung der Kir­chen­steuer und des So­li­da­ritätszu­schla­ges berück­sich­tigt wer­den. Auch die am 1.12.2016 vom Deut­schen Bun­des­tag be­schlos­sene Erhöhung des Kin­der­frei­be­tra­ges ab 1.1.2017 ändert an der Pro­ble­ma­tik nichts, weil die Be­rech­nungs­me­thode un­verändert bleibt.

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