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Steuerberatung

Höhe der Säumniszuschläge: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

FG Münster v. 29.5.2020 - 12 V 901/20 AO

Die Höhe der Säum­nis­zu­schläge von 1 % pro Mo­nat be­geg­net trotz des der­zeit nied­ri­gen Zins­ni­veaus kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt er­ließ ge­genüber dem An­trag­stel­ler einen Ab­rech­nungs­be­scheid, in dem Säum­nis­zu­schläge zur Um­satz­steuer für den Zeit­raum Ok­to­ber bis No­vem­ber 2018 aus­ge­wie­sen sind. Diese sind durch Auf­rech­nung vollständig er­lo­schen.

Hier­ge­gen legte der An­trag­stel­ler Ein­spruch ein und be­an­tragte zu­gleich die Auf­he­bung der Voll­zie­hung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säum­nis­zu­schläge nach der BFH-Recht­spre­chung ne­ben dem Druck­cha­rak­ter auch einen Zin­scha­rak­ter auf­wie­sen. Der Zin­san­teil i.H.v. 0,5 % pro Mo­nat sei an­ge­sichts des nied­ri­gen Zins­ni­veaus in ver­fas­sungs­wid­ri­ger Weise zu hoch.

Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung ab, da Säum­nis­zu­schläge in ers­ter Li­nie ein Druck­mit­tel dar­stell­ten. Die Recht­spre­chung zum hälf­ti­gen Er­lass von Säum­nis­zu­schlägen bei Zah­lungs­unfähig­keit sei vor­lie­gend nicht an­wend­bar.

Das FG wies den dar­auf­hin ge­stell­ten ge­richt­li­chen An­trag auf Auf­he­bung der Voll­zie­hung zurück.

Die Gründe:
Es be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des Ab­rech­nungs­be­scheids, ins­be­son­dere nicht an der Ver­fas­sungsmäßig­keit von § 240 AO, wo­nach Säum­nis­zu­schläge i.H.v. 1 % pro Mo­nat der Säum­nis kraft Ge­set­zes ent­ste­hen.

Die nach der BFH-Recht­spre­chung ge­gen die Höhe des Zins­sat­zes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Mo­nat) be­ste­hen­den ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken sind auf Säum­nis­zu­schläge nicht über­trag­bar. Säum­nis­zu­schläge sind we­der Zin­sen noch Stra­fen, son­dern in ers­ter Li­nie Druck­mit­tel zur Durch­set­zung fälli­ger Steu­ern. Der hierin ent­hal­tene Zin­sef­fekt stellt le­dig­lich einen Ne­ben­ef­fekt dar, der erst dann in den Vor­der­grund tritt, wenn - etwa im Fall der Über­schul­dung bzw. Zah­lungs­unfähig­keit - der Norm­zweck des Druck­mit­tels nicht ein­greift. Hier­aus lässt sich je­doch keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ab­lei­ten.

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