In dem vom OLG Köln mit Beschluss vom 04.09.2024 (Az. 28 Wx 4/24) entschiedenen Fall versäumte ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG die fristgerechte Einreichung seiner Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Daraufhin verhängte das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 250.000 Euro gegen das zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschte Unternehmen. Wie das OLG Köln entschied, ist das Unternehmen trotz zwischenzeitlicher Löschung im Handelsregister weiterhin beteiligtenfähig, um die Berechtigung der Ordnungsgelder überprüfen zu lassen.
Weiter stellte das Gericht klar, dass die festgesetzten Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 250.000 Euro das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot verletzen. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen gewähren die Höchstgrenzen gemäß § 335 Abs. 1a HGB dem Bundesamt für Justiz bei der Festsetzung von Ordnungsgeldern einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern findet seine Grenze in dem grundgesetzlich begründeten Übermaßverbot. Die Ordnungsgelder seien unverhältnismäßig, da die finanzielle Situation des Unternehmens nicht ansatzweise erkennen lasse, dass diese Summen ohne die vollständige Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz hätten geleistet werden können. Damit sei der Schutzbereich des Art. 12 GG berührt.
Die Richter setzten neue Ordnungsgelder fest, die sich auf jeweils 25.000 Euro beliefen. Diese Summe wurde als ausreichend und angemessen angesehen, um die Offenlegungspflicht durchzusetzen, ohne die Existenz des Unternehmens zu gefährden. Bei der Bemessung der Ordnungsgelder orientierte sich das Gericht dabei an der Transparenz-Richtlinie 004/109/EG.
Hinweis: Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle Offenlegungspflichten fristgerecht erfüllt werden, um empfindliche Sanktionen zu vermeiden. Kommt es doch zur Verhängung eines Ordnungsgeldes muss auch bei kapitalmarktorientierten Unternehmen das Übermaßverbot beachtet werden. Somit dürfen Ordnungsgelder nicht so hoch sein, dass sie die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedrohen.