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Wirtschaftsprüfung

Höhe von Ordnungsgeldern wegen nicht fristgerechter Einreichung von Jahresabschlüssen

Ord­nungs­gel­der we­gen nicht frist­ge­rech­ter Ein­rei­chung von Jah­res­ab­schlüssen dürfen die wirt­schaft­li­che Exis­tenz ei­nes Un­ter­neh­mens nicht be­dro­hen.

In dem vom OLG Köln mit Be­schluss vom 04.09.2024 (Az. 28 Wx 4/24) ent­schie­de­nen Fall versäumte ein ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­tes Un­ter­neh­men in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co. KG die frist­ge­rechte Ein­rei­chung sei­ner Jah­res­ab­schlüsse für die Ge­schäfts­jahre 2019 und 2020 beim Be­trei­ber des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers. Dar­auf­hin verhängte das Bun­des­amt für Jus­tiz Ord­nungs­gel­der in Höhe von je­weils 250.000 Euro ge­gen das zwi­schen­zeit­lich im Han­dels­re­gis­ter gelöschte Un­ter­neh­men. Wie das OLG Köln ent­schied, ist das Un­ter­neh­men trotz zwi­schen­zeit­li­cher Löschung im Han­dels­re­gis­ter wei­ter­hin be­tei­lig­tenfähig, um die Be­rech­ti­gung der Ord­nungs­gel­der überprüfen zu las­sen.

Wei­ter stellte das Ge­richt klar, dass die fest­ge­setz­ten Ord­nungs­gel­der in Höhe von je­weils 250.000 Euro das aus dem Rechts­staats­prin­zip fol­gende Übermaßver­bot ver­let­zen. Bei ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men gewähren die Höchst­gren­zen gemäß § 335 Abs. 1a HGB dem Bun­des­amt für Jus­tiz bei der Fest­set­zung von Ord­nungs­gel­dern einen wei­ten Er­mes­sens­spiel­raum. Die­ser Spiel­raum gilt je­doch nicht schran­ken­los, son­dern fin­det seine Grenze in dem grund­ge­setz­lich begründe­ten Übermaßver­bot. Die Ord­nungs­gel­der seien un­verhält­nismäßig, da die fi­nan­zi­elle Si­tua­tion des Un­ter­neh­mens nicht an­satz­weise er­ken­nen lasse, dass diese Sum­men ohne die vollständige Ver­nich­tung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz hätten ge­leis­tet wer­den können. Da­mit sei der Schutz­be­reich des Art. 12 GG berührt.

Die Rich­ter setz­ten neue Ord­nungs­gel­der fest, die sich auf je­weils 25.000 Euro be­lie­fen. Diese Summe wurde als aus­rei­chend und an­ge­mes­sen an­ge­se­hen, um die Of­fen­le­gungs­pflicht durch­zu­set­zen, ohne die Exis­tenz des Un­ter­neh­mens zu gefähr­den. Bei der Be­mes­sung der Ord­nungs­gel­der ori­en­tierte sich das Ge­richt da­bei an der Trans­pa­renz-Richt­li­nie 004/109/EG.

Hin­weis: Un­ter­neh­men soll­ten si­cher­stel­len, dass alle Of­fen­le­gungs­pflich­ten frist­ge­recht erfüllt wer­den, um emp­find­li­che Sank­tio­nen zu ver­mei­den. Kommt es doch zur Verhängung ei­nes Ord­nungs­gel­des muss auch bei ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Un­ter­neh­men das Übermaßver­bot be­ach­tet wer­den. So­mit dürfen Ord­nungs­gel­der nicht so hoch sein, dass sie die wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Un­ter­neh­mens be­dro­hen.

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