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Steuerberatung

Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungswidrig

Die vom BVerfG mit Be­schluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) her­aus­ge­ar­bei­te­ten Grundsätze, wo­nach die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­zah­lun­gen und -for­de­run­gen in Höhe von 0,5 % pro Mo­nat für Ver­zin­sungs­zeiträume ab dem 01.01.2014 ge­gen den Gleich­heits­grund­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG ver­stoßen, las­sen sich nicht auf Säum­nis­zu­schläge über­tra­gen.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 23.08.2022 (Az. VII R 21/21) und führt dazu aus, dass es be­reits an ver­gleich­ba­ren Sach­ver­hal­ten bei zins­zah­lungs­pflich­ti­gen Steu­er­nach­zah­lern und säum­nis­zu­schlags­zah­lungs­pflich­ti­gen Steu­er­pflich­ti­gen fehle. An­ders als die Ver­zin­sung von Steu­er­nach­for­de­run­gen und -er­stat­tun­gen sei der Säum­nis­zu­schlag in ers­ter Li­nie ein Druck­mit­tel, fällige Steu­ern durch­zu­set­zen, und erfülle primär eine pönale Funk­tion. Das Ab­schöpfen von Li­qui­ditätsvor­tei­len durch das Hin­aus­schie­ben der Zah­lung fälli­ger Steu­ern sei hin­ge­gen nur Ne­ben­zweck. Zu­dem sieht der BFH das Rechts­staats­prin­zip nach Art. 20 Abs. 3 GG in Form des Übermaßver­bots nicht als ver­letzt an. Die Höhe des Säum­nis­zu­schlags sei auch in ei­ner Nied­rig­zins­phase durch den vom Ge­setz­ge­ber ver­folg­ten Norm­zweck ge­deckt.

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