Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 23.08.2022 (Az. VII R 21/21) und führt dazu aus, dass es bereits an vergleichbaren Sachverhalten bei zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Steuerpflichtigen fehle. Anders als die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen sei der Säumniszuschlag in erster Linie ein Druckmittel, fällige Steuern durchzusetzen, und erfülle primär eine pönale Funktion. Das Abschöpfen von Liquiditätsvorteilen durch das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern sei hingegen nur Nebenzweck. Zudem sieht der BFH das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG in Form des Übermaßverbots nicht als verletzt an. Die Höhe des Säumniszuschlags sei auch in einer Niedrigzinsphase durch den vom Gesetzgeber verfolgten Normzweck gedeckt.
Die vom BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) herausgearbeiteten Grundsätze, wonach die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -forderungen in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, lassen sich nicht auf Säumniszuschläge übertragen.