Der Sachverhalt:
Der 1991 geborene Sohn der Klägerin hatte im ersten Lebensjahr einen Schlaganfall erlitten und ist seitdem motorisch halbseitig gelähmt. Anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 60 % ohne besondere Merkmale. Zum Führen eines Fahrzeuges wurden laut ärztlichem Gutachten sowie TÜV-Gutachten diverse Umbaumaßnahmen für notwendig erklärt. Außerdem musste der Sohn eine behindertengerechte Fahrschule besuchen. Eine reguläre Fahrschule hätte sich am Wohnort befunden und wäre zu Fuß zu erreichen gewesen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Kosten für die Fahrausbildung sowie den Umbau des Fahrzeuges waren nicht steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Laut BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 26.3.1993, Az.: III R 9/92) sind die Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis bei einer auf Behindertenausbildung spezialisierten Fahrschule dann als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abzugsfähig, wenn eine Person so geh- und stehbehindert ist, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mithilfe eines Fahrzeugs fortbewegen kann. Auslösendes Moment für die Entstehung dieser Kosten sei die Gehbehinderung. Diese Personen seien auf eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs dringend angewiesen und anders als der überwiegende Teil der Führerscheinerwerber gerade nicht frei in ihren Entschluss, die entsprechende Fahrprüfung abzulegen.
Die Klägerin hatte nicht dargetan, dass ihr Sohn aufgrund seiner Körperbehinderung zwangsläufig auf ein Fahrzeug zur Fortbewegung angewiesen sei. Zwar muss der Sohn unzweifelhaft mit körperlichen Einschränkungen leben. Allerdings belegten weder der festgestellte Grad der Behinderung als auch der Sachvortrag der Klägerin, dass sich der Sohn nicht auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortbewegen könnte. Unerheblich war dabei, ob am Wohnort ein solcher öffentlicher Nahverkehr in nennenswertem Umfang angeboten wird. Für die Beurteilung kam es vielmehr auf die Fähigkeit der Nutzung an.
Infolgedessen unterschied sich die Situation des Sohnes der Klägerin nicht wesentlich von der anderer Personen in seinem Alter, die aus nachvollziehbaren Gründen einer Fahrerlaubnis erwerben wollen. Der Entschluss, eine Fahrerlaubnis erwerben zu wollen, war in Anwendung der Grundsätze des BFH daher als ein freiwilliger Entschluss zu bewerten. Mithin waren die Kosten, die infolge des Erwerbes der Fahrerlaubnis sowie damit einhergehend auch die Kosten für den Umbau des Fahrzeuges Aufwendungen, die auf einem freiwilligen Entschluss beruhten und damit nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG waren.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.