Konkret gelten folgende Steuersätze:
Bis 31.12.2023 | Ab 01.01.2024 | |
Normalsatz | 7,7 % | 8,1 % |
Reduzierter Satz | 2,5 % | 2,6 % |
Sondersatz für Beherbergungsleistungen | 3,7 % | 3,8 % |
Maßgeblich für den anzuwendenden Steuersatz ist dabei der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei periodischen Leistungen, die teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzänderung erbracht werden, wird eine Aufteilung des Entgelts erforderlich sein. Bei Aufträgen, die zum Ende des Jahres 2023 noch nicht abgeschlossen sind, könnte geprüft werden, ob bereits erbrachte Leistungen abgegrenzt und im Rahmen einer Teilrechnung noch in 2023 abgerechnet werden können.