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Steuerberatung

Anspruch der Holdinggesellschaft auf vollen Vorsteuerabzug

Der EuGH be­jahte be­reits mit Ur­teil vom 16.7.2015 (Rs. C-108/14, La­ren­tia + Mi­nerva, Rs. C-109/14, Ma­re­nave Schif­fart), dass eine Hol­ding­ge­sell­schaft zum vollen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist, wenn sie un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar in die Ver­wal­tung ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaft(en) ein­greift.

Z. B. durch das Er­brin­gen von ad­mi­nis­tra­ti­ven, buchführe­ri­schen, fi­nan­zi­el­len, kaufmänni­schen, der In­for­ma­tik zu­zu­ord­nen­den und tech­ni­schen Dienst­leis­tun­gen. Zu­dem ist er­for­der­lich, dass die Hol­ding­ge­sell­schaft hier­aus mehr­wert­steu­er­pflich­tige Umsätze er­zielt.

Mit Ur­teil vom 5.7.2018 (Rs. C-320/17 , Marle Par­ti­ci­pa­ti­ons) führt der EuGH diese Recht­spre­chung nun fort und kon­kre­ti­siert den Be­griff des für den Vor­steu­er­ab­zug er­for­der­li­chen Ein­griffs in die Ver­wal­tung der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Nach An­sicht des EuGH ist die­ser Be­griff weit aus­zu­le­gen. So soll hier­un­ter schon jede wirt­schaft­li­che Tätig­keit im Sinne der MwSt­Sys­tRL zu ver­ste­hen sein, so­weit sie nach­hal­tig er­bracht wird. Ent­spre­chend be­jaht der EuGH auch dann die Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung der Hol­ding­ge­sell­schaft, wenn diese nur ent­gelt­lich Im­mo­bi­lien an eine Toch­ter­ge­sell­schaft ver­mie­tet und diese Ver­mie­tungs­leis­tun­gen der Be­steue­rung durch Op­tion un­ter­lie­gen. Folg­lich sei die Hol­ding­ge­sell­schaft zum Ab­zug der Mehr­wert­steuer be­rech­tigt, die beim Er­werb von An­tei­len an die­ser Toch­ter­ge­sell­schaft ent­steht.

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