Z. B. durch das Erbringen von administrativen, buchführerischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen. Zudem ist erforderlich, dass die Holdinggesellschaft hieraus mehrwertsteuerpflichtige Umsätze erzielt.
Mit Urteil vom 5.7.2018 (Rs. C-320/17 , Marle Participations) führt der EuGH diese Rechtsprechung nun fort und konkretisiert den Begriff des für den Vorsteuerabzug erforderlichen Eingriffs in die Verwaltung der Tochtergesellschaften. Nach Ansicht des EuGH ist dieser Begriff weit auszulegen. So soll hierunter schon jede wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der MwStSystRL zu verstehen sein, soweit sie nachhaltig erbracht wird. Entsprechend bejaht der EuGH auch dann die Vorsteuerabzugsberechtigung der Holdinggesellschaft, wenn diese nur entgeltlich Immobilien an eine Tochtergesellschaft vermietet und diese Vermietungsleistungen der Besteuerung durch Option unterliegen. Folglich sei die Holdinggesellschaft zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt, die beim Erwerb von Anteilen an dieser Tochtergesellschaft entsteht.