Arbeitsrecht
Home-Office oder mobiles Arbeiten?
Der Begriff Home-Office bezeichnet nach der Arbeitsstättenverordnung von 2016 rechtlich nur die Telearbeit sowie die vollständig von zu Hause ausgeführte Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demgegenüber liegt mobiles Arbeiten vor, wenn die Arbeitsleistung, unabhängig von einem festen Arbeitsplatz, von jedem denkbaren Arbeitsplatz, also auch beim Kunden, auf Reisen oder an jedem anderen Ort, auch Zuhause, erbracht wird. Beim mobilen Arbeiten sind für die Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers oftmals keine festen Arbeitsplätze mehr vorhanden, sondern diese teilen sich die vorhandenen Arbeitsplätze (Desk Sharing). Da ein Arbeitnehmer in den seltensten Fällen vollumfänglich von zu Hause arbeitet, handelt es sich meistens in der Praxis um das sog. mobile Arbeiten.
Derzeit kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Home-Office und mobiles Arbeiten
Ob und inwiefern ein Unternehmen Arbeit im Home-Office bzw. mobiles Arbeiten einführt, ist bislang die alleinige Entscheidung des Arbeitgebers. Anders als z. B. in den Niederlanden gibt es in Deutschland derzeit noch keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office und mobiles Arbeiten. Nach den Plänen des Bundesarbeitsministers soll - losgelöst von der Corona-Pandemie - zukünftig jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch haben, komplett oder teilweise („für ein oder zwei Tage“) zu Hause zu arbeiten. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer nach billigem Ermessen näher bestimmen. Daraus lässt sich aber keine Pflicht des Arbeitgebers ableiten, dem Arbeitnehmer mobiles Arbeiten zuzuweisen. Ob diese Vorschrift die Möglichkeit der einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber zu mobilem Arbeiten erfasst, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und Betriebsvereinbarung
Während der Arbeitgeber über das Ob von Arbeit im Home-Office bzw. mobiles Arbeiten allein entscheidet, unterliegt die Gestaltung der mobilen Arbeit der sozialen, personellen und wirtschaftlichen Mitbestimmung des Betriebsrates, vorausgesetzt ein solcher ist gebildet. Ebenso ist der Betriebsrat bei der Begründung und Beendigung von Arbeit im Home-Office und mobiler Arbeit sowie bei Fragen des Arbeitszeitschutzes beteiligt. Das Home-Office und der mobile Arbeitsplatz gehören grundsätzlich zum Betrieb. Je nach Einzelfall empfiehlt es sich oftmals, in einer Betriebsvereinbarung neben allen sowieso mitbestimmungspflichtigen Punkten auch weitere Regelungen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit im Home-Office bzw. des mobilen Arbeitens aufzunehmen, so z. B. die Überlassung von Arbeitsmitteln und Vorgaben zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Nur das Home-Office fällt unter die Arbeitsstättenverordnung, nicht das mobile Arbeiten. Daher benötigt der Arbeitgeber beim Home-Office ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers, um die geforderte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vornehmen zu können. Besteht kein Betriebsrat, sind diese Regelungen in einer Einzelvereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer zu schließen.
Einführung und Beendigung von Arbeit im Home-Office und mobiles Arbeiten
Vorbehaltlich anderer kollektivrechtlicher Regelungen ist dem Arbeitgeber dringend anzuraten, mit dem Betriebsrat, falls vorhanden, in einer Betriebsvereinbarung und/oder einzelvertraglich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer schriftlich die Regelungen zum mobilen Arbeiten festzuhalten. Dabei ist grundsätzlich der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Zudem greift bei einzelvertraglichen Regelungen die AGB-Kontrolle - wie bei allen arbeitsvertraglichen Regelungen, die nicht individuell zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhandelt werden - zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender. Mit Ausnahme der Betriebsvereinbarung ist die arbeitgeberseitig gewünschte Beendigung einer Vereinbarung über mobiles Arbeiten rechtlich problematisch. So dürften beim Beendigungswunsch seitens des Arbeitgebers der Widerruf und die Teilkündigung ebenso wenig greifen wie das Direktionsrecht. In Betracht kommen der einvernehmliche Aufhebungsvertrag und die Änderungskündigung, für die die allgemeinen Regelungen wie bei einer Beendigungskündigung gelten. Inwieweit eine Befristung der Vereinbarung über mobiles Arbeiten rechtswirksam vereinbart werden kann, hängt vom Einzelfall ab und ist jeweils gesondert zu prüfen.
Arbeitszeit
Wie bei der Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers bedarf es einer Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers, der mobil arbeitet. Das Arbeitsvolumen und die Lage der Arbeitszeit, verteilt auf die jeweiligen Arbeitstage, sind zu regeln, insb. wenn der Arbeitgeber zu bestimmten Zeiten Zugriff auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nehmen will. Für die Tätigkeit im Home-Office und für mobiles Arbeiten gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), also insb. die werktägliche Höchstarbeitszeit, die Einhaltung von Ruhepausen und Mindestruhezeiten sowie die Sonn- und Feiertagsruhe. Dies gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Einhaltung des ArbZG, allerdings kann er dies beim Home-Office und mobilen Arbeiten nur schwierig bewerkstelligen. Denn oftmals verschwimmen beim mobilen Arbeiten die Grenzen zwischen privaten Verrichtungen und Arbeitsleistung. Ebenso besteht die allgemeine Problematik der ständigen Erreichbarkeit, die aber nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht als Arbeitszeit i. S. d. ArbZG eingeordnet wird. Es empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, seine Arbeitszeit hinsichtlich Umfang und Lage schriftlich zu erfassen.
Büroeinrichtung, Arbeitsmittel und Fahrtkosten
Ohne eine ausdrücklich anderslautende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Einrichtung des Home-Office, wie die Anschaffung der Büroeinrichtung und der Arbeitsmittel etc. Auch die anteiligen häuslichen Betriebskosten (z. B. Miete, Heizung, Strom) dürften ohne abweichende vertragliche Regelung vom Arbeitgeber zu erstatten sein. Denn der Arbeitnehmer hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gemäß § 670 BGB, es sei denn, das Home-Office liegt im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers. Gleiches gilt beim mobilen Arbeiten für die erforderlichen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber typischerweise zur Verfügung stellt. Eine darüberhinausgehende Kostentragungspflicht des Arbeitgebers wie beim Home-Office entfällt jedoch. Fahrtkosten vom Home-Office zum Betrieb hat der Arbeitgeber nur zu erstatten, wenn abweichende vertragliche Regelungen fehlen und das Home-Office der einzige vertraglich vereinbarte Arbeitsort ist. Arbeitet der Arbeitnehmer wechselnd im Home-Office und im Betrieb, muss der Arbeitnehmer die Fahrtkosten zum Betrieb selbst tragen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Arbeitsschutz
Dem Arbeitgeber obliegt auch bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Home-Office der gesetzlich geregelter Arbeitsschutz. Die Arbeitsstättenverordnung findet auch auf die Arbeitsplätze im Home-Office Anwendung, ebenso wie das Arbeitssicherheitsgesetz. Zur Ermittlung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer nach § 15 ArbSchG gemäß den Weisungen des Arbeitgebers am häuslichen Arbeitsplatz für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen und die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden. Gemäß § 16 ArbSchG ist er zudem verpflichtet, den Arbeitgeber bei der Erfüllung von dessen Arbeitsschutzpflichten zu unterstützen. Zwar findet die Arbeitsstättenverordnung auf mobiles Arbeiten keine Anwendung, aber der gerätebezogene Arbeitsschutz ist auch hier zu beachten. Zudem gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach die Arbeit so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie für die physische und psychische Gesundheit des Arbeitnehmers vermieden wird.
Zutrittsrecht
Bei Arbeit im Home-Office muss der Arbeitgeber sich wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Grundgesetz vom Arbeitnehmer ausdrücklich ein Zutrittsrecht einräumen lassen. Eine Vereinbarung über Arbeiten im Home-Office allein beinhaltet nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber dessen Wohnung betreten darf.
Datenschutz
Die Bestimmungen des Datenschutzrechts sind auch bei der Tätigkeit im Home-Office und beim mobilen Arbeiten zu beachten. Bearbeitet der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes des Arbeitgebers personenbezogene Daten, handelt er für den Arbeitgeber als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle. Als interne Datenverarbeitung ist dies ohne besonderen Erlaubnistatbestand zulässig. Allerdings ist der Arbeitgeber gemäß § 26 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um nach den Grundsätzen der Datenschutzgrundverordnung die Datensicherheit zu gewährleisten. Der Arbeitnehmer sollte angewiesen werden, z. B. durch Passwortschutz zu verhindern, dass unbefugte Dritte aus der Familie oder andere Besucher auf diese Daten zugreifen können. Zudem genießt der Arbeitnehmer im Home-Office und beim mobilen Arbeiten selbst Datenschutz. Der Arbeitgeber darf den Rechner zur Überwachung von Arbeitszeit und Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen kontrollieren.
Sozialversicherungsrecht
Sowohl das mobile Arbeiten als auch das Arbeiten im Home-Office sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Problematisch ist aber in der Praxis oftmals die Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht. Entscheidend ist der erforderliche Kausalzusammenhang des Unfallgeschehens mit der versicherten Tätigkeit außerhalb des Betriebes. Nur wenn dieser bejaht werden kann, liegt ein anerkannter Arbeitsunfall und damit der gesetzliche Versicherungsschutz vor.
Steuerrecht
Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers
Durch die Arbeit im Home-Office entfällt zwar der sonst tägliche Arbeitsweg und die damit einhergehenden Kosten. Es entstehen jedoch Aufwendungen im Rahmen des Wohneigentums, inklusive Instandhaltungskosten, bzw. anteilige Wohnungsmiete auf das (neu eingerichtete) Home-Office oder höhere Wasser-, Heiz- und Stromkosten durch die Tätigkeit von zu Hause.
Ob die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zum Werbungskostenabzug befähigen, hängt insb. davon ab, ob es sich beim Home-Office auch um ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn handelt. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn ein separates, räumlich abgeschlossenes Zimmer vorliegt. Davon abzugrenzen sind Arbeitsecken in sonst ausschließlich privat genutzten Räumen, wie bspw. die Nutzung des Ess- oder Wohnzimmertischs als Arbeitsplatz oder Wohnräume, die provisorisch mithilfe eines Raumtrenners geteilt werden. Sofern ein baulich abgetrennter Raum vorhanden ist, muss darüber hinaus eine überwiegend berufliche Nutzung sichergestellt werden. Hiervon soll laut Rechtsprechung nur ausgegangen werden, sofern die berufliche Nutzung mindestens 90 % beträgt.
Allein das Vorhandensein von privaten Gegenständen, seien es Sportgeräte, Fernseher oder private Literatur, soll für die Qualifizierung eines steuerrechtlichen Arbeitszimmers bereits schädlich sein und den Werbungskostenabzug bei einer privaten Nutzung von mehr als 10 % vollständig verwehren. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, den Nachweis eines häuslichen Arbeitszimmers anhand von Fotos zu dokumentieren und eventuelle Belege aufzubewahren.
Als zweite Voraussetzung gilt, dass dem Arbeitnehmer aufgrund der Pandemie kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht. Hierbei ist unerheblich, dass theoretisch ein Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer diesen auch tatsächlich nutzen kann. Dies ist bspw. dann nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber aus Infektionsschutzgründen das Arbeiten im Büro untersagt und anstelle dessen das Arbeiten im Home-Office anordnet. Für den Nachweis stellt sich eine Bescheinigung des Arbeitgebers als durchaus sinnvoll dar, aus der hervorgeht, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt oder einem bestimmten Zeitraum der ursprüngliche Arbeitsplatz aufgrund der Corona-Krise nicht nutzbar ist bzw. war.
Hinweis: Sollte sich der Arbeitnehmer aus Gründen der Prävention dazu entscheiden, seinen vorhandenen Arbeitsplatz nicht mehr zu nutzen, ohne vom Arbeitgeber explizit dazu angewiesen worden zu sein, sollte diese Voraussetzung ebenfalls als erfüllt gelten, da lediglich den Empfehlungen der Politik, Behörden und Medizinern nachgekommen wird. Die Finanzverwaltung hat sich hierzu jedoch nicht geäußert.
Steht dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann er die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dabei ist der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.
Der Werbungskostenabzug ist darüber hinaus sogar ohne betragliche Begrenzung möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Vereinfachend kann dieser Fall angenommen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz mehr zur Verfügung steht und der Arbeitnehmer seine gesamte Tätigkeit im Home-Office erbringt.
(Teilweiser) Ersatz der Aufwendungen für das Home-Office durch den Arbeitgeber
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für dessen Arbeitszimmer in der eigenen oder gemieteten Wohnung, liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, weil es für diesen Werbungskostenersatz keine Steuerbefreiungsvorschrift gibt.
Überlässt aber der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebliche Computer, Telekommunikationsgeräte usw., die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, für die berufliche Tätigkeit, führt eine zudem private Nutzung nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (§ 3 Nr. 45 EStG). Übereignet der Arbeitgeber diese Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt, greift diese Steuerbefreiung hingegen nicht.
Stehen die für die berufliche Tätigkeit eingesetzten Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitnehmers und zahlt der Arbeitgeber für die Nutzung bzw. deren Erwerb eine Vergütung, zählt diese Vergütung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber im Rahmen des steuerfreien Auslagenersatzes gemäß § 3 Nr. 50 EStG seinem Arbeitnehmer anfallende Betriebskosten für die eingesetzten Arbeitsmittel, allen voran Strom- und Telekommunikationskosten steuerfrei ersetzen. Auslagen des Arbeitnehmers in diesem Sinne sind von ihm getätigte Ausgaben, die ganz überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen, der Arbeitsausführung dienen und beim Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Der steuerfreie Auslagenersatz ist grundsätzlich nur möglich, wenn die auf die berufliche Nutzung entfallenden Betriebskosten genau nachgewiesen werden.
Ausblick: In einer Pressemitteilung vom 21.9.2020 gab das Finanzministerium Hessen bekannt, dass eine Vereinfachung und Ausweitung der steuerlichen Vorteile für die Arbeit im Home-Office geplant ist und in Kürze ausgearbeitet werden soll. Demnach soll ein Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag bzw. maximal 600 Euro im Jahr für Werbungskosten im Rahmen der Tätigkeiten im Home-Office eingeführt werden. Entgegen der aktuellen Regelungen soll es unerheblich sein, ob die Arbeiten in einem separaten, abgetrennten Raum oder am Esstisch oder in einer Arbeitsecke durchgeführt werden.
Fazit
Das Thema Home-Office und mobiles Arbeiten betrifft eine Vielzahl von arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aspekten, die aber aus rechtlicher Sicht nicht unlösbar sind und daher zwischen dem Arbeitgeber und ggf. dem Betriebsrat sowie dem Arbeitnehmer praxisnah geregelt werden können und sollten. Insb. solange es noch keine gesetzliche Regelung zu einem gesetzlichen Anspruch auf Home-Office und mobiles Arbeiten gibt, raten wir als Berater den Arbeitgebern dringend an, schriftliche Vereinbarungen zu schließen und alle erforderlichen und relevanten Punkte dort zu regeln. Dabei sollten insb. auch Regelungen zum Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers durch das Arbeiten im Home-Office oder das mobile Arbeiten unter Berücksichtigung der steuerlichen Implikationen aufgenommen werden.