Konkret laufen die Verständigungsvereinbarungen mit Wirkung zum 30.06.2022 aus bzw. wurden zum 30.06.2022 gekündigt:
- Belgien (BMF-Schreiben vom 25.03.2022, Az. IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001)
- Frankreich (BMF-Schreiben vom 05.04.2022, Az. IV B 3 - S 1301-FRAU/19/10018 :007)
- Luxemburg (BMF-Schreiben vom 25.03.2022, Az. IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :004)
- Niederlande (BMF-Schreiben vom 04.04.2022, Az. IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001)
- Österreich (BMF-Schreiben vom 04.04.2022, Az. IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005)
- Polen (BMF-Schreiben vom 22.04.2022, Az. IV B 3 - S 1301/POL/19/10006 :002)
- Schweiz (BMF-Schreiben vom 13.04.2022, Az. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10018 :009)
Hinweis: Allerdings ist bereits bislang fraglich, ob die Sonderregelungen zuletzt noch zur Anwendung kamen, da die Tätigkeit im Homeoffice nicht mehr Corona-bedingten Einschränkungen, wie etwa einer gesetzlich angeordneten Homeoffice-Pflicht, geschuldet war. Dem Wortlaut nach dürfte eine Anwendung der Sonderregelungen nicht möglich sein, wenn die Homeoffice-Tätigkeit auf Grund einer betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelung erfolgte.
Sofern die Sonderregelungen ab dem 01.07.2022 nicht mehr greifen, finden auch die sog. Tätigkeitsfiktionen, die die pandemiebedingten Konsultationsvereinbarungen eröffnet haben, keine Anwendung mehr. Daraus folgt, dass für sämtliche Arbeitnehmer, die weiterhin im Homeoffice tätig sind, die regulären abkommensrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts zur Anwendung kommen. In der Praxis sollte daher stets geprüft werden, ob sich aus Homeoffice-Tätigkeiten und -vereinbarungen Konsequenzen für die Besteuerung und die individuelle Steuerlast der Arbeitnehmer ergeben.
Sozialversicherungsrechtlich wurden zur Vermeidung der Veränderung des Sozialversicherungsrechts und damit einhergehende etwaige negative Folgen ebenfalls Regelungen getroffen. Anders jedoch als bei den steuerlich relevanten Konsultationsvereinbarungen sollen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zum jetzigen Zeitpunkt zunächst fortbestehen. Folglich soll eine Beschäftigung im Homeoffice, die mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang steht, auch weiterhin nicht zu einem Wechsel der Versicherungszugehörigkeit führen.