Der Sachverhalt:
- "In in vitro Untersuchungen mit menschlichen trachealen Epithelzellen ist eine Verminderung der Replikation des Rhinovirus (RV 14) beobachtet worden.
- Nach Vorbehandlung mit Ambroxol wurde in einem respiratorischen Tiermodell in der Maus eine Verminderung der Replikation des Influenza A Virus beobachtet.
- Eine klinische Relevanz konnte daraus bisher nicht abgeleitet werden."
Die Beklagte bewarb das Arzneimittel in einem TV-Werbespot. In einer Einblendung bewarb die Beklagte das Arzneimittel blickfangmäßig mit der Beschreibung "ANTIVIRAL" mit Sternchenhinweis. Unter dem Sternchenhinweis hieß es wie folgt: "der enthaltene Wirkstoff Ambroxol zeigt antivirale Eigenschaften gegen Rhinoviren in einem Modellsystem für menschliche Atemwege". Darüber hinaus enthielt der TV-Werbespot die gesprochene Beschreibung "und zeigt im Labor antivirale Eigenschaften". Außerdem bewarb die Beklagte in Fachzeitschriften das gegenständliche Arzneimittel mit der Angabe "antiviral".
Da der Kläger diese Werbungen der Beklagten für wettbewerbswidrig hielt, mahnte er die Beklagte ab und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Beklagten ab und trat der Abmahnung entgegen. Das LG Frankfurt gab der Unterlassungsklage statt.
Die Gründe:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 3 Abs. 1, 3a, 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 3a HWG zu.
Nach der Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die werbliche Verwendung von Angaben zu den pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. zur Wirkweise eines Arzneimittels, die im Einklang mit der jeweils aktuellen Fachinformation stehen, grundsätzlich zulässig ist. Nach Auffassung der Kammer kann dies jedoch nur dann gelten, wenn die pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. die Wirkweise eines Arzneimittels für den Menschen auch tatsächlich klinisch relevant sind, d.h. die pharmakodynamischen Eigenschaften bzw. die Wirkweise des Arzneimittels müssen auch nachgewiesenermaßen für den Menschen gelten. Zulässig sind nämlich nur Angaben. die dem gesicherten Erkenntnisstand entsprechen. Unzulässig ist daher die Bewerbung einer Wirkung auf Basis reiner in-vitro-Untersuchungen. Und so liegt der Fall auch hier.
Für die hier beworbenen antiviralen Eigenschaften liegen ausschließlich in-vitro-Untersuchungen vor. Eine klinische Relevanz für den Menschen ist unstreitig gerade nicht festgestellt und nachgewiesen. Anderes kann zwar gelten, wenn insbesondere in-Vitro-Untersuchungen dem Erkenntnisstand genügen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, warum eine klinische Überprüfung der antiviralen Eigenschaften beim Menschen nicht möglich sein sollte.
Damit liegt auch keine zulässige Werbung mit Wirkaussagen vor. Die Wirkaussagen sind nämlich für den Menschen nicht bestätigt. Damit wird das gegenständliche Arzneimittel für ein Anwendungsgebiet beworben, für welches es nicht zugelassen ist. Es ist von einem Verstoß gegen § 3a Satz 2 HWG auszugehen.
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