IAS 1 – Wechsel von significant zu material: Die Änderungen an IAS 1 konkretisieren, in welchem Umfang Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einem IFRS Anhang (notes) zu erläutern sind. Betroffen ist v. a. die Angabepflicht nach IAS 1.117. Dabei ist künftig nicht mehr auf bedeutende (significant), sondern nur auf wesentliche (material) Methoden einzugehen. Um wesentlich zu sein, muss die Rechnungslegungsmethode zum einen mit wesentlichen Transaktionen oder anderen Ereignissen im Zusammenhang stehen. Zum anderen muss es einen Anlass für die Darstellung geben, wie z. B. die Änderung einer Methode infolge der Ausübung eines Wahlrechts oder dass die Methode komplex oder stark ermessensbehaftet ist oder in Übereinstimmung mit IAS 8.10-11 entwickelt wurde. Damit sollen zukünftig anstelle standardisierter Ausführungen unternehmensspezifische Ausführungen in den Fokus gerückt werden. Die Leitlinien im Practice Statement 2 wurden entsprechend angepasst.
IAS 8 – erstmalig positive Definition eines accounting estimate: Über die Änderungen an IAS 8 wird erstmals eine Definition des Begriffs einer „rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ (accounting estimate) eingeführt, um Änderungen von Rechnungslegungs-methoden besser von Schätzungsänderungen abgrenzen zu können. IAS 8 stellt klar, dass eine rechnungslegungsbezogene Schätzung immer auf eine Bewertungsunsicherheit einer finanziellen Größe im Abschluss bezogen ist. Ein Unternehmen verwendet neben Input-Parametern auch Bewertungsverfahren zur Ermittlung einer Schätzung. Bewertungsverfahren können Schätzverfahren oder Bewertungstechniken sein.
Eine Unterscheidung zu Bilanzierungsmethoden ist entscheidend, da IAS 8 unterschiedliche Folgen für die Änderung von Schätzungen und Rechnungslegungsmethoden vorsieht. Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden müssen retrospektiv abgebildet werden, Änderungen von Schätzungen prospektiv.
Die Änderungen an IAS 1 und IAS 8 gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, wobei eine freiwillige frühzeitige Anwendung möglich ist. Das EU-Endorsement, das eine Anwendung für EU-IFRS-Bilanzierer erlaubt, ist aktuell noch ausstehend.