Die vorgeschlagenen Änderungen gehen zurück auf eine Anfrage an das IFRS IC, ob die sogenannte „Initial Recognition Exception“ gemäß IAS 12.15 bzw. IAS 12.24 auch auf Transaktionen anzuwenden ist, die sowohl zum Ansatz eines Vermögenswertes als auch einer Schuld führen. Die Fragestellung wurde insbesondere vor dem Hintergrund der Bilanzierung von latenten Steuern auf temporäre Differenzen aus Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16 an das IASB herangetragen. Durch die Erstanwendung von IFRS 16 hat dieses Thema erheblich an Relevanz gewonnen.
Gemäß der „Initial Recognition Exception“ besteht für latente Steuern auf temporäre Differenzen u.a. dann ein Ansatzverbot, wenn diese aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder einer Schuld im Rahmen einer Transaktion resultieren, diese Transaktion keinen Unternehmenszusammenschluss darstellt und im Zeitpunkt der Durchführung der Transaktion weder das zu versteuernde Einkommen noch das IFRS-Ergebnis beeinflussen. Das Ansatzverbot gilt sowohl für die Erst- als auch die Folgebilanzierung.
Das IASB schlägt vor, die Exception dahingehend begrenzt einzuschränken, dass diese nicht anzuwenden ist, wenn im Zeitpunkt der Transaktion eine zukünftig zu versteuernde und einezukünftig abzugsfähige Differenz in gleicher Höhe entstehen.
Dies hätte zur Folge, dass auf temporäre Differenzen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16 die „Initial Recognition Exception“ nicht anzuwenden ist, soweit die Differenzen zum Zeitpunkt der Transaktion betragsgleich sind. Für Abweichungen der temporären Differenzen, die aus Leasingsonderzahlungen und anfänglichen direkten Kosten resultieren, gilt diese Ausnahme von der „Initial Recognition Exception“ ausweislich der Basis of Conclusion zum Exposure Draft jedoch nicht.
Das IASB erbittet Stellungnahmen zu dem Entwurf bis zum 14.11.2019.