Der jährliche Verbesserungsprozess hat vier Standardänderungen zum Gegenstand: IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 9 - Finanzinstrumente, IFRS 16 - Leasingverhältnisse und IAS 41 - Landwirtschaft.
IFRS 1 - Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards
Ein Tochterunternehmen, welches nach seinem Mutterunternehmen IFRS-Erstanwender wird, hat das Wahlrecht, seine Buchwerte im Konzernabschluss des Mutterunternehmens zu verwenden, um eine nochmalige IFRS-Umstellung zu vermeiden. Mit dem Entwurf des Änderungsstandards soll dieses Wahlrecht auf kumulierte Fremdwährungsumrechnungsdifferenzen ausgeweitet werden.
Dieses Wahlrecht soll ebenfalls für assoziierte Unternehmen und Joint Venture gelten, die später Erstanwender werden als das Unternehmen, welches maßgeblichen Einfluss oder gemeinschaftliche Kontrolle hat.
Diese Erweiterung des Wahlrechtes wird nicht für Unternehmen zur Verfügung stehen, die IFRS 1 bereits zuvor angewendet haben.
IFRS 9 - Finanzinstrumente
Das IASB beabsichtigt in die Leitlinien für die Anwendung von IFRS 9 eine Klarstellung der Definition des Begriffs „Gebühren“ für Zwecke des 10 %-Tests im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbuchung von Schuldinstrumenten gemäß IFRS 9.3.3.2 aufzunehmen.
Dieser Test ist von hoher Relevanz, da für den Fall, dass der Barwert der Zahlungsströme aus den neuen Vertragsbedingungen um mindestens 10 % von dem Barwert der restlichen Zahlungsströme der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abweicht, die bestehende finanzielle Verbindlichkeit aus- und die neue finanzielle Verbindlichkeit eingebucht werden muss. Die Differenz zwischen dem Buchwert der bestehenden Verbindlichkeit und dem gezahlten Entgelt (einschließlich Gebühren) ist erfolgswirksam zu erfassen.
Für Zwecke der Bestimmung der gezahlten (oder erhaltenen) Gebühren im Rahmen des 10 %-Tests soll der Schuldner nur solche Gebühren berücksichtigen, die zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger unmittelbar oder im Auftrag einer dieser Parteien gezahlt werden.
IFRS 16 - Leasingverhältnisse
Das IASB schlägt vor, Illustrative Example 13 zu IFRS 16 dahingehend anzupassen, dass die Erstattung des Leasinggebers an den Leasingnehmer von Zahlungen für Mietereinbauten gestrichen wird. Die Streichung soll der Vermeidung von Missverständnissen bei der Anwendung von IFRS 16 dienen, da im Status quo unklar bleibt, warum der Leasingnehmer die Erstattung im Zusammenhang mit den Mietereinbauten nicht berücksichtigt. Die Argumentation des IASB basiert darauf, dass diese Zahlungen Erstattungen an den Leasingnehmer für Verbesserung an den Vermögenswerten des Leasingebers sind.
IAS 41 - Landwirtschaft
Das IASB schlägt eine Streichung des Verbots der Berücksichtigung von Steuerzahlungen im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten vor. Damit soll eine Vereinheitlichung mit den Anforderungen von IFRS 13 hergestellt werden.