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Wirtschaftsprüfung

IASB-Entwurf für Änderungen an IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“

Die Ver­weise im IFRS 3 sind bis­lang noch nicht auf das neue Rah­men­kon­zept aus 2018 an­ge­passt wor­den. Dies will das IASB nun ändern.

Am 30.5.2019 hat das IASB ED/2019/3 „Ver­weis auf das Rah­men­kon­zept” veröff­ent­licht. Das neue Rah­men­kon­zept hatte das IASB im März 2018 veröff­ent­licht und das alte aus 1989 ab­gelöst. Da­mit wur­den auch die Ver­weise der ver­schie­de­nen Stan­dards auf die­ses neue Rah­men­kon­zept an­ge­passt. Da sich die De­fi­ni­tion von Vermögens­wer­ten und Schul­den im neuen Rah­men­kon­zept er­wei­tert hat, wur­den die Ver­weise in IFRS 3 nicht an­ge­passt. Da­durch sollte ver­hin­dert wer­den, dass im Rah­men ei­nes Un­ter­neh­mens­er­werbs bei der Erst­bi­lan­zie­rung mehr Vermögens­werte und Schul­den an­ge­setzt wer­den als bis­her, die dann bei der Fol­ge­bi­lan­zie­rung wie­der aus­ge­bucht wer­den müssen und zu einem un­ge­woll­ten Er­trag oder Auf­wand führen.

Mit dem Ände­rungs­ent­wurf sol­len die Ver­weise im IFRS 3 nun auf das neue Rah­men­werk an­ge­passt wer­den. Gleich­zei­tig sol­len aber auch für Rück­stel­lun­gen, Even­tu­al­for­de­run­gen und Even­tual­ver­bind­lich­kei­ten (IAS 37) so­wie Ab­ga­ben (IF­RIC 21) die Ver­weise auf das Rah­men­kon­zept durch sol­che auf IAS 37 und IF­RIC 21 er­setzt wer­den. Da­ne­ben soll IFRS 3 um eine ausdrück­li­che Aus­sage, dass Even­tu­al­for­de­run­gen nicht an­ge­setzt wer­den dürfen, ergänzt wer­den.

Hinweis

Das IASB er­bit­tet Stel­lung­nah­men zu dem Ent­wurf bis zum 27.9.2019.

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