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Wirtschaftsprüfung

IASB Meeting Mai 2019

In sei­nem Mee­ting im Mai 2019 hat das IASB zahl­rei­che The­men be­ra­ten. Hier fin­den Sie die we­sent­li­chen Be­ra­tungs­er­geb­nisse.

Rückstellungen

Seit vie­len Jah­ren ist in der Dis­kus­sion, den Stan­dard für Rück­stel­lun­gen (IAS 37) an­zu­pas­sen. Da­her hat das IASB in 2018 wie­der ein For­schungs­pro­jekt auf­ge­setzt und in sei­ner Mai-Sit­zung die Rück­mel­dun­gen der Sta­ke­hol­der (In­ter­es­sens­grup­pen) bezüglich des Um­fangs des Pro­jekts erörtert. Ent­schei­dun­gen wur­den dies­bezüglich nicht ge­trof­fen.

Belastende Verträge - Änderungsvorschläge zur Präzisierung von IAS 37

Das Board hat die Stel­lung­nah­men zum Ände­rungs­ent­wurf des IAS 37 hin­sicht­lich ver­lust­be­haf­te­ter Verträge erörtert, ohne dies­bezügli­che Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Der Ent­wurf ED/2018/2 sieht vor, dass Rück­stel­lun­gen für dro­hende Ver­luste zu Erfüllungs­kos­ten zu be­wer­ten sind. Die Erfüllungs­kos­ten be­inhal­ten jene Kos­ten, die di­rekt mit dem Ver­trag im Zu­sam­men­hang ste­hen. Dies um­fasst so­wohl Grenz­kos­ten (Kos­ten, die ohne den Ver­trags­ab­schluss nicht ent­stan­den wären) als auch eine Al­lo­ka­tion von sons­ti­gen Kos­ten (Wert­ver­zehr des An­la­ge­vermögens, Kos­ten des Ver­trags­ma­nage­ments, Kos­ten von Ver­si­che­run­gen etc.). Da­mit wird die Be­wer­tung der Rück­stel­lun­gen an IAS 2 (Vorräte), IAS 16 Sach­an­la­gen und IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kun­den) an­ge­gli­chen.

Hauptabschlussbestandteile

Das IASB hat be­schlos­sen, das Pro­jekt mit der Veröff­ent­li­chung ei­nes Stan­dar­dent­wurfs fort­zu­set­zen. Ziel­set­zun­gen des Pro­jekts sind un­ter an­de­rem die Auf­he­bung von Wahl­rech­ten bei der Dar­stel­lung der Er­geb­nis- und Ka­pi­tal­fluss­rech­nung, die An­glei­chung der ope­ra­ti­ven Tätig­kei­ten der bei­den Re­chen­werke, Leit­li­nien für die An­gabe von Leis­tungs­kenn­zah­len (in­klu­sive ein­ma­li­ger, un­gewöhn­li­cher und un­re­gelmäßiger Er­eig­nisse), die Einführung des EBIT als Zwi­schen­summe in der Er­geb­nis­rech­nung und eine ver­bes­serte Dar­stel­lung des sons­ti­gen Er­geb­nis­ses.      

Management Commentary

Der Vor­schlag des IASB-Staff zur Über­ar­bei­tung des IFRS Prac­tice State­ment 1 - Ma­nage­ment Com­men­tary wurde vom Board erörtert. Das über­ar­beite Prac­tice State­ment soll

  • sich auf In­no­va­tio­nen in der ver­ba­len Be­richt­er­stat­tung fo­kus­sie­ren,
  • Lücken in der Pra­xis der Be­richt­er­stat­tung schließen und
  • eine bes­sere An­wen­dung durch mehr Leit­li­nien ermögli­chen; gleich­zei­tig sol­len die Leit­li­nien aber prin­zi­pi­en­ba­siert blei­ben.

Dies­bezüglich wur­den keine Ent­schei­dun­gen ge­trof­fen.

Disclosure Initiative

Das IASB hat be­schlos­sen, die An­han­gang­aben zu Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer da­hin­ge­hend zu un­ter­su­chen, ob neue oder geänderte An­ga­ben den Bedürf­nis­sen der Ab­schluss­adres­sa­ten bes­ser Rech­nung tra­gen als die be­ste­hen­den An­for­de­run­gen. Darüber hin­aus soll es den Ab­schluss­adres­sa­ten ermöglicht wer­den, die bei­zu­le­gen­den Zeit­werte der Leis­tun­gen an Ar­beit­neh­mer bes­ser ein­schätzen zu können.

Goodwill und Impairment

Das IASB hat erörtert, wie die An­han­gang­aben für Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüsse ver­bes­sert wer­den können, und ob eine Be­frei­ung vom ver­pflich­ten­den, jähr­li­chen Im­pair­ment-Test vor­ge­schla­gen wer­den soll.

Es wird emp­foh­len, die An­han­gang­aben über Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüsse zu er­wei­tern, um den Ab­schluss­adres­sa­ten In­for­ma­tio­nen be­reit­zu­stel­len, die es ermögli­chen

  • eine Ein­schätzung bezüglich des dem Zu­sam­men­schluss zu­grun­de­lie­gen­den stra­te­gi­schen Kalküls vor­zu­neh­men,
  • den Ge­samt­be­trag der Ge­gen­leis­tung und das die­sem zu­grunde lie­gende Grund­prin­zip zu ver­ste­hen und
  • eine Ein­schätzung vor­zu­neh­men, in wel­chem Um­fang die grund­le­gen­den Ziel­set­zun­gen des Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlus­ses er­reicht wur­den.

Im Hin­blick auf eine Ver­ein­fa­chung des Im­pair­ment-Tests wird vor­ge­schla­gen,

  • die An­for­de­rung zur Durchführung ei­nes jähr­lich ver­pflich­ten­den, quan­ti­ta­ti­ven Im­pair­ment-Tests für den Good­will ohne Vor­lie­gen von Wert­min­de­rungs­in­di­ka­to­ren zu strei­chen und
  • die­selbe Ver­ein­fa­chung auch für im­ma­te­ri­elle Vermögens­werte mit un­be­stimm­ter Nut­zungs­dauer und im­ma­te­ri­elle Vermögens­werte, die noch nicht zur Nut­zung zur Verfügung ste­hen, zu ermögli­chen.

Dies­bezüglich plant das IASB die Veröff­ent­li­chung ei­nes Dis­kus­si­ons-Pa­piers im zwei­ten Halb­jahr 2019.

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