Viele Kommentatoren haben angeregt, das Board möge seine Entscheidung, keine Ausnahme für den retrospektiven Effektivitätstest gemäß IAS 39.AG105 vorzusehen, überdenken. Hintergrund der vorgetragenen Bedenken ist, dass sich insbesondere viele Finanzinstitute bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 dazu entschieden haben, weiterhin die Anforderungen für Hedge Accounting gemäß IAS 39 (Wahlrecht) anzuwenden. IAS 39 ist im Vergleich zu IFRS 9 bezüglich der Regelungen zum Effektivitätstest formaler ausgeprägt.
Das IASB hat nun entschieden, dass im Rahmen des Amendments in IAS 39 eine Ausnahme vom retrospektiven Effektivitätstest aufgenommen werden soll. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Unternehmen nicht gefordert ist eine Sicherungsbeziehung nur in Folge der aus der Reform resultierenden Unsicherheit bezüglich der Referenzzinssätze aufzulösen. Den Unternehmen soll es ermöglicht werden, eine Sicherungsbeziehung, deren Effektivität retrospektiv außerhalb der 80%-120% Bandbreite liegt, fortzusetzen.
Des Weiteren hat das IASB entschieden, dass IFRS 9 und IAS 39 um eine Ausnahmeregelung für Makro-Hedges erweitert werden sollen. Danach sind die Unternehmen verpflichtet den Test, ob eine nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponente separat identifizierbar ist, nur einmalig durchzuführen, wenn die Designation erstmalig vorgenommen wird. Wenn das gesicherte Risiko einmal im Rahmen eines Makro-Hedge designiert wurde, soll in der Folge bei einer Re-Designation keine Überprüfung durchgeführt werden, ob das Kriterium der separaten Identifizierbarkeit weiterhin vorliegt. Dies soll verhindern, dass eine Sicherungsbeziehung nur aus Gründen der Reform der Referenzzinssätze beendet werden muss.
Im Rahmen der Kommentierung des Exposure Drafts wurden Bedenken vorgetragen, dass der Anwendungsbereich des Amendments zu eng definiert sein könnte. Bei der Erörterung der Kommentierung hat das IASB klargestellt, dass es nicht Intention des Boards war, Sicherungsbeziehungen, deren gesichertes Risiko nicht ausschließlich das Zinsrisiko umfasst (z.B. Zins-Währungs-Swaps), vom Anwendungsbereich auszunehmen. Andererseits hat sich das IASB entschieden, den Anwendungsbereich des Amendments klarzustellen. Die Ausnahmen sollen nur auf solche Sicherungsbeziehungen anwendbar sein, deren Cash-Flows unmittelbar durch die aus der Reform resultierenden Unsicherheiten bezüglich Höhe und zeitlichem Anfall betroffen sind.
Sofern ein Unternehmen eine Gruppe von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten gemäß IFRS 9.6.6.1. bzw. IAS 39.83 zu einem gesicherten Grundgeschäft zusammenfasst (z.B. Bestimmung einer Gruppe von fünf auf LIBOR-Basis variabel verzinsten Darlehen), sollen die Ausnahmegelungen auf jeden individuellen Bestandteil separat angewendet werden. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen die Anwendung der Ausnahmeregelung im Hinblick auf ein spezifisches Finanzinstrument dann beendet, wenn die aus der Reform resultierende Unsicherheit bezüglich des jeweiligen Instruments nicht mehr besteht. Damit soll verhindert werden, dass eine Beendigung einer Sicherungsbeziehung verzögert vorgenommen wird.
Das IASB hat entschieden, diesbezüglich keinen Re-Exposure-Draft zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung des Amendments ist noch für September 2019 vorgesehen.