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Wirtschaftsprüfung

IASB Meeting Juli 2019

Auf der Sit­zung im Juli wur­den ins­be­son­dere die nach­fol­gen­den The­men vom IASB dis­ku­tiert:

Business Combinations under Common Control

Das IASB hat seine Dis­kus­sion aus der Juni-Sit­zung auf Ba­sis der In­for­ma­tion des IASB-Staff (Agenda Pa­pers) fort­ge­setzt.

In sei­nen Erörte­run­gen be­fasste sich das IASB mit den In­for­ma­ti­ons­er­for­der­nis­sen von Ei­gen­ka­pi­tal­in­ves­to­ren für Trans­ak­tio­nen, die die nicht-be­herr­schen­den An­teils­eig­ner be­tref­fen im Un­ter­schied zu sol­chen Trans­ak­tio­nen, die diese nicht be­tref­fen.

Einen Schwer­punkt der Dis­kus­sio­nen bil­dete die Be­fas­sung mit Vor­schlägen des IASB-Staff zu al­ter­na­ti­ven Be­wer­tungs­ansätzen, die auf Busi­ness Com­bi­na­ti­ons un­der Com­mon Con­trol (BCUCC) An­wen­dung fin­den können.

Im Hin­blick auf Trans­ak­tio­nen, die Aus­wir­kun­gen auf nicht be­herr­schende An­teils­eig­ner ha­ben, schlägt der IASB-Staff vor, die Er­werbs­me­thode im Sinne von IFRS 3 als Aus­gangs­punkt zu nut­zen und ge­ge­be­nen­falls ge­wisse Ab­wei­chun­gen vor­zu­se­hen, um Ab­wei­chun­gen von BCUCC im Ver­gleich zu Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schlüssen im An­wen­dungs­be­reich von IFRS 3  Rech­nung zu tra­gen. Fer­ner schlägt das IASB vor zusätz­li­che An­han­gang­aben vor­zu­se­hen, die es den Ab­schluss­adres­sa­ten des auf­neh­men­den Un­ter­neh­mens ermögli­chen, die Aus­wir­kun­gen der Trans­ak­tion zu ver­ste­hen.

Der IASB-Staff schlägt vor, dass der Be­trag der Ge­gen­leis­tung, der den Fair Va­lue des er­wor­be­nen Un­ter­neh­mens (ohne Syn­er­gien) über­steigt, als Ei­gen­ka­pi­tal­aus­keh­rung be­han­delt wer­den soll. Al­ter­na­tiv schlägt der IASB-Staff den Aus­weis des über­stei­gen­den Be­tra­ges im Ge­schäfts- oder Fir­men­wert mit zusätz­li­chen An­han­gang­aben vor.

Für die Fälle, in de­nen der Fair Va­lue des er­wor­be­nen Un­ter­neh­mens (ohne Syn­er­gien) die Ge­gen­leis­tung über­steigt, schlägt der IASB-Staff vor, eine Ein­lage bei dem auf­neh­men­den Un­ter­neh­men aus­zu­wei­sen, an­statt einen Er­trag zu er­fas­sen.

Das IASB hatte be­reits in ei­ner der vor­an­ge­hen­den Sit­zun­gen vorläufig be­schlos­sen, dass auf Trans­ak­tio­nen, die keine Aus­wir­kun­gen auf nicht be­herr­schende An­teils­eig­ner ha­ben, der so­ge­nannte Pre­de­ces­sor Ap­proach zur An­wen­dung kom­men soll.

In der Pra­xis exis­tie­ren un­ter­schied­li­che For­men des Pre­de­ces­sor Ap­proa­ches. Der Ein­be­zie­hung ab dem Zeit­punkt, zu dem der Un­ter­neh­mens­zu­sam­men­schluss statt­ge­fun­den hat, steht eine Al­ter­na­tive ge­genüber, nach der der Ab­schluss so dar­ge­stellt wird, als ob sich die Un­ter­neh­men ab dem Be­ginn der Ver­gleichs­pe­riode zu­sam­men­ge­schlos­sen hätten.

Bezüglich der Buch­werte un­ter­schei­den sich die an­ge­wen­de­ten Al­ter­na­ti­ven in der Pra­xis da­durch, dass ei­ner­seits die Werte des über­tra­gen­den Un­ter­neh­mens oder an­de­rer­seits die Werte des die ge­mein­same Be­herr­schung ausüben­den Un­ter­neh­mens (Buch­werte im über­ge­ord­ne­ten Kon­zern­ab­schlus­ses) im Ab­schluss des auf­neh­men­den Un­ter­neh­mens über­nom­men und fort­geführt wer­den.

Die Dif­fe­renz aus der Ge­gen­leis­tung und dem Net­to­buch­wert der Vermögens­werte und Schul­den des Vorgängers würde da­bei im Ei­gen­ka­pi­tal er­fasst wer­den.

Ent­schei­dun­gen wur­den dies­bezüglich in die­ser Sit­zung nicht ge­fasst. Das Board wird die Dis­kus­sio­nen in ei­ner der fol­gen­den Sit­zun­gen fort­set­zen.

Management Commentary (Lagebericht)

Das IASB hat seine Erörte­run­gen zur Über­ar­bei­tung des IFRS Prac­tice State­ment 1 - Ma­nage­ment Com­men­tary -  auf Ba­sis der Emp­feh­lun­gen des IASB-Staff fort­ge­setzt.

Die Leit­li­nien aus dem Prac­tice State­ment sol­len da­bei prin­zi­pi­en­ba­siert blei­ben und keine de­tail­lierte An­for­de­rungs­liste ent­hal­ten. Der Aus­gangs­punkt für die Über­ar­bei­tung sol­len da­bei die Emp­feh­lun­gen des IFRS Prac­tice State­ment 2 - Ma­king Ma­te­ria­lity Jud­ge­ments -  sein, da diese prin­zi­pi­en­ba­siert und so­mit grundsätz­lich auch für die We­sent­lich­keits­ent­schei­dun­gen im Hin­blick auf den La­ge­be­richt an­wend­bar sind. Zusätz­lich ist al­ler­dings die Auf­nahme spe­zi­fi­scher Emp­feh­lun­gen im Hin­blick auf We­sent­lich­keits­ent­schei­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem La­ge­be­richt ge­plant, die dem Um­stand Rech­nung tra­gen, dass die­ser im Ver­gleich zum Jah­res­ab­schluss mehr qua­li­ta­tive und zu­kunfts­be­zo­gen In­for­ma­tio­nen enthält.

Die Emp­feh­lun­gen des über­ar­bei­te­ten Prac­tice State­ments sol­len sich auf die Dar­stel­lung des Pro­zes­ses der We­sent­lich­keits­ent­schei­dung fo­kus­sie­ren.

Die­ser Pro­zess soll die nach­fol­gen­den vier Schritte um­fas­sen:

  1. Schritt: Iden­ti­fi­ka­tion von In­for­ma­tio­nen, die po­ten­ti­ell we­sent­lich sein können;
  2. Schritt: Ein­schätzung, ob die in Schritt 1 iden­ti­fi­zier­ten In­for­ma­tio­nen tatsäch­lich we­sent­lich sind;
  3. Schritt: Auf­be­rei­tung der In­for­ma­tio­nen für den vorläufi­gen Ab­schluss in ei­ner Art, dass diese klar und prägnant an die primären Ab­schluss­adres­sa­ten kom­mu­ni­ziert wer­den;
  4. Schritt: Durch­sicht des vorläufi­gen Ab­schlus­ses da­hin­ge­hend, ob alle we­sent­li­chen In­for­ma­tio­nen iden­ti­fi­ziert wur­den und ob eine an­ge­mes­sene We­sent­lich­keit mit Blick auf den ge­sam­ten Ab­schluss aus ei­ner um­fas­sen­den Per­spek­tive so­wie ag­gre­giert an­ge­wen­det wurde.

Die Ziel­set­zung von Schritt 1 ist die Iden­ti­fi­ka­tion von In­for­ma­tio­nen über die Trans­ak­tio­nen, an­de­ren Er­eig­nisse und die Verhält­nisse ei­nes Un­ter­neh­mens, die die primären Ab­schluss­adres­sa­ten als Ent­schei­dungs­grund­lage benöti­gen.

Das Prac­tice State­ment soll die Emp­feh­lung zu den In­halts­be­stand­tei­len un­mit­tel­bar ent­hal­ten und dies­bezüglich nicht auf an­dere IFRS ver­wei­sen. Für je­den In­halts­be­stand­teil soll das Prac­tice State­ment grundsätz­li­che In­for­ma­tio­nen de­fi­nie­ren, die für die primären Ab­schluss­adres­sa­ten ei­ner großen Band­breite von Un­ter­neh­men re­le­vant sind. Ex­em­pla­ri­sch wer­den dies­bezüglich im Hin­blick auf das Ge­schäfts­mo­dell In­for­ma­tio­nen über In- und Out­put-Fak­to­ren so­wie die Ge­schäfts­ak­ti­vitäten ge­nannt.

Das Prac­tice State­ment soll eine Ver­bin­dung zwi­schen der Iden­ti­fi­ka­tion von We­sent­lich­keit und der Ziel­set­zung des La­ge­be­richts her­stel­len. Die Ziel­set­zung ist die Zur­verfügung­stel­lung ent­schei­dungsnütz­li­cher In­for­ma­tio­nen. Dar­un­ter sind In­for­ma­tio­nen über die Beträge, den zeit­li­chen An­fall und die Un­si­cher­heit der (ge­plan­ten) zukünf­ti­gen Netto-Cash-In­flows so­wie über den ver­ant­wor­tungs­vol­len Um­gang mit den wirt­schaft­li­chen Res­sour­cen des Un­ter­neh­mens zu ver­ste­hen.

Eine wei­tere Ziel­set­zung des Prac­tice State­ments ist die Förde­rung ei­ner kohären­ten Dar­stel­lung im La­ge­be­richt. Dies um­fasst, dass der La­ge­be­richt „die ganze Ge­schichte erzählt“ und „keine Fra­gen un­be­ant­wor­tet lässt“.

Im Rah­men der Ein­schätzung, ob In­for­ma­tio­nen tatsäch­lich we­sent­lich sind, soll gemäß des Prac­tice State­ments ne­ben der be­tragsmäßigen po­ten­ti­el­len Aus­wir­kung auch die Wahr­schein­lich­keit des Ein­tritts ei­nes Er­eig­nis­ses berück­sich­tigt wer­den. We­sent­lich können je­doch auch Sach­ver­halte sein, de­ren Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit nied­rig, de­ren po­ten­ti­elle Aus­wir­kung auf das Un­ter­neh­men bei Ein­tritt je­doch sehr hoch ist.

Fer­ner soll das Prac­tice State­ment Emp­feh­lun­gen bezüglich des an­ge­mes­se­nen Gra­des der Ag­gre­gie­rung im Hin­blick auf In­for­ma­tio­nen im La­ge­be­richt ent­hal­ten.

Die Erörte­run­gen sol­len auf ei­ner der fol­gen­den IASB-Sit­zun­gen fort­ge­setzt wer­den. Die Veröff­ent­li­chung ei­nes Ex­po­sure Drafts hierzu ist für das 2. Halb­jahr 2020 vor­ge­se­hen.

Disclosure Initiative

Das IASB ver­folgt das Ziel, die Ab­schlusser­stel­ler durch spe­zi­fi­sche Ziel­vor­ga­ben bei der Ent­schei­dung, wel­che An­han­gang­aben in einen Jah­res­ab­schluss auf­ge­nom­men wer­den sol­len, zu un­terstützen.

Im Hin­blick auf IAS 19 hat das IASB von Sta­ke­hol­dern das Feed­back er­hal­ten, dass die der­zeit ge­for­der­ten An­han­gang­aben häufig nicht de­ren primäre Ziel­set­zun­gen erfüllen. Die Ab­schluss­adres­sa­ten sind ins­be­son­dere an bes­se­ren In­for­ma­tio­nen über die er­war­te­ten Aus­wir­kun­gen von Pen­si­onsplänen im Hin­blick auf die zukünf­ti­gen Cash­flows in­ter­es­siert.

Vor die­sem Hin­ter­grund erörtert das IASB, durch wel­che neuen oder geänder­ten An­ga­ben den An­for­de­run­gen der Sta­ke­hol­der bes­ser Rech­nung ge­tra­gen wer­den kann.

Der IASB-Staff emp­fiehlt im Hin­blick auf leis­tungs­ori­en­tierte Ver­sor­gungspläne eine Auf­fang­ziel­vor­gabe. Da­nach sol­len die Un­ter­neh­men ver­pflich­tet sein, An­ga­ben zu ma­chen, die eine zeit­raum­be­zo­gene Be­ur­tei­lung der Ri­si­ken und Un­si­cher­hei­ten aus den Pen­si­onsplänen für das Un­ter­neh­men so­wie eine Ein­schätzung der Ef­fekte auf die Vermögens-, Fi­nanz- und Er­trags­lage ermögli­chen. Diese In­for­ma­tio­nen sol­len einen Ag­gre­ga­ti­ons­grad auf­wei­sen, der gewähr­leis­tet, dass nütz­li­che In­for­ma­tio­nen nicht ver­deckt wer­den. Darüber hin­aus soll IAS 19 zukünf­tig eine Viel­zahl spe­zi­fi­scher An­ga­be­pflich­ten mit un­ter­schied­li­chen Ziel­set­zun­gen ent­hal­ten.

Im Hin­blick auf bei­trags­ori­en­tierte Ver­sor­gungspläne soll IAS 19 le­dig­lich eine Auf­fang­ziel­vor­gabe ent­hal­ten, die die Un­ter­neh­men zu An­ga­ben ver­pflich­tet, die es den Ab­schluss­adres­sa­ten ermöglicht, die Aus­wir­kung des Ver­sor­gungs­plans auf die Fi­nanz- und Er­trags­lage ein­zu­schätzen zu können.

In ei­ner der fol­gen­den Sit­zun­gen sol­len die kon­kre­ten Ein­zel­an­ga­ben dis­ku­tiert wer­den.

IBOR-Reform

Das IASB hat die ein­ge­gan­ge­nen Kom­men­tie­run­gen zu ED/2019/1 „Vor­ge­schla­gene Ände­run­gen an IFRS 9 und IAS 39 - In­te­rest Rate Bench­mark Re­form“ auf Grund­lage der Ana­ly­sen des IASB-Staff dis­ku­tiert.

Grundsätz­lich wird von den meis­ten Kom­men­ta­to­ren die zeit­nahe Re­ak­tion des IASB auf Aus­wir­kun­gen der IBOR-Re­form begrüßt und die vor­ge­schla­ge­nen Ände­run­gen wer­den all­ge­mein un­terstützt.

Viele Kom­men­ta­to­ren re­gen je­doch an, die Ent­schei­dung zu über­den­ken, keine Aus­nahme für den von IAS 39 ge­for­der­ten re­tro­spek­ti­ven Ef­fek­ti­vitäts­test auf­zu­neh­men. Ins­be­son­dere viele Fi­nanz­in­sti­tute ha­ben sich bei der erst­ma­li­gen An­wen­dung von IFRS 9 dazu ent­schie­den, wei­ter­hin die An­for­de­run­gen für Hedge Ac­coun­ting gemäß IAS 39 an­zu­wen­den. Ab­wei­chend von der Sicht des IASB hal­ten viele Kom­men­ta­to­ren eine dies­bezügli­che Aus­nahme für er­for­der­lich, da ohne eine sol­che be­ste­hende Si­che­rungs­be­zie­hun­gen ein­zig in Folge der aus der Re­form re­sul­tie­ren­den Un­si­cher­heit be­en­det wer­den müss­ten.

Zusätz­lich sollte das IASB nach der An­sicht vie­ler Kom­men­ta­to­ren An­wen­dungs­leit­li­nien auf­neh­men um eine ein­heit­lich An­wen­dung der Re­ge­lun­gen zu fördern.

Ent­schei­dun­gen wur­den dies­bezüglich in die­ser Sit­zung nicht ge­fasst.

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