Business Combinations under Common Control
Das IASB hat seine Diskussion aus der Juni-Sitzung auf Basis der Information des IASB-Staff (Agenda Papers) fortgesetzt.
In seinen Erörterungen befasste sich das IASB mit den Informationserfordernissen von Eigenkapitalinvestoren für Transaktionen, die die nicht-beherrschenden Anteilseigner betreffen im Unterschied zu solchen Transaktionen, die diese nicht betreffen.
Einen Schwerpunkt der Diskussionen bildete die Befassung mit Vorschlägen des IASB-Staff zu alternativen Bewertungsansätzen, die auf Business Combinations under Common Control (BCUCC) Anwendung finden können.
Im Hinblick auf Transaktionen, die Auswirkungen auf nicht beherrschende Anteilseigner haben, schlägt der IASB-Staff vor, die Erwerbsmethode im Sinne von IFRS 3 als Ausgangspunkt zu nutzen und gegebenenfalls gewisse Abweichungen vorzusehen, um Abweichungen von BCUCC im Vergleich zu Unternehmenszusammenschlüssen im Anwendungsbereich von IFRS 3 Rechnung zu tragen. Ferner schlägt das IASB vor zusätzliche Anhangangaben vorzusehen, die es den Abschlussadressaten des aufnehmenden Unternehmens ermöglichen, die Auswirkungen der Transaktion zu verstehen.
Der IASB-Staff schlägt vor, dass der Betrag der Gegenleistung, der den Fair Value des erworbenen Unternehmens (ohne Synergien) übersteigt, als Eigenkapitalauskehrung behandelt werden soll. Alternativ schlägt der IASB-Staff den Ausweis des übersteigenden Betrages im Geschäfts- oder Firmenwert mit zusätzlichen Anhangangaben vor.
Für die Fälle, in denen der Fair Value des erworbenen Unternehmens (ohne Synergien) die Gegenleistung übersteigt, schlägt der IASB-Staff vor, eine Einlage bei dem aufnehmenden Unternehmen auszuweisen, anstatt einen Ertrag zu erfassen.
Das IASB hatte bereits in einer der vorangehenden Sitzungen vorläufig beschlossen, dass auf Transaktionen, die keine Auswirkungen auf nicht beherrschende Anteilseigner haben, der sogenannte Predecessor Approach zur Anwendung kommen soll.
In der Praxis existieren unterschiedliche Formen des Predecessor Approaches. Der Einbeziehung ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmenszusammenschluss stattgefunden hat, steht eine Alternative gegenüber, nach der der Abschluss so dargestellt wird, als ob sich die Unternehmen ab dem Beginn der Vergleichsperiode zusammengeschlossen hätten.
Bezüglich der Buchwerte unterscheiden sich die angewendeten Alternativen in der Praxis dadurch, dass einerseits die Werte des übertragenden Unternehmens oder andererseits die Werte des die gemeinsame Beherrschung ausübenden Unternehmens (Buchwerte im übergeordneten Konzernabschlusses) im Abschluss des aufnehmenden Unternehmens übernommen und fortgeführt werden.
Die Differenz aus der Gegenleistung und dem Nettobuchwert der Vermögenswerte und Schulden des Vorgängers würde dabei im Eigenkapital erfasst werden.
Entscheidungen wurden diesbezüglich in dieser Sitzung nicht gefasst. Das Board wird die Diskussionen in einer der folgenden Sitzungen fortsetzen.
Management Commentary (Lagebericht)
Das IASB hat seine Erörterungen zur Überarbeitung des IFRS Practice Statement 1 - Management Commentary - auf Basis der Empfehlungen des IASB-Staff fortgesetzt.
Die Leitlinien aus dem Practice Statement sollen dabei prinzipienbasiert bleiben und keine detaillierte Anforderungsliste enthalten. Der Ausgangspunkt für die Überarbeitung sollen dabei die Empfehlungen des IFRS Practice Statement 2 - Making Materiality Judgements - sein, da diese prinzipienbasiert und somit grundsätzlich auch für die Wesentlichkeitsentscheidungen im Hinblick auf den Lagebericht anwendbar sind. Zusätzlich ist allerdings die Aufnahme spezifischer Empfehlungen im Hinblick auf Wesentlichkeitsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Lagebericht geplant, die dem Umstand Rechnung tragen, dass dieser im Vergleich zum Jahresabschluss mehr qualitative und zukunftsbezogen Informationen enthält.
Die Empfehlungen des überarbeiteten Practice Statements sollen sich auf die Darstellung des Prozesses der Wesentlichkeitsentscheidung fokussieren.
Dieser Prozess soll die nachfolgenden vier Schritte umfassen:
- Schritt: Identifikation von Informationen, die potentiell wesentlich sein können;
- Schritt: Einschätzung, ob die in Schritt 1 identifizierten Informationen tatsächlich wesentlich sind;
- Schritt: Aufbereitung der Informationen für den vorläufigen Abschluss in einer Art, dass diese klar und prägnant an die primären Abschlussadressaten kommuniziert werden;
- Schritt: Durchsicht des vorläufigen Abschlusses dahingehend, ob alle wesentlichen Informationen identifiziert wurden und ob eine angemessene Wesentlichkeit mit Blick auf den gesamten Abschluss aus einer umfassenden Perspektive sowie aggregiert angewendet wurde.
Die Zielsetzung von Schritt 1 ist die Identifikation von Informationen über die Transaktionen, anderen Ereignisse und die Verhältnisse eines Unternehmens, die die primären Abschlussadressaten als Entscheidungsgrundlage benötigen.
Das Practice Statement soll die Empfehlung zu den Inhaltsbestandteilen unmittelbar enthalten und diesbezüglich nicht auf andere IFRS verweisen. Für jeden Inhaltsbestandteil soll das Practice Statement grundsätzliche Informationen definieren, die für die primären Abschlussadressaten einer großen Bandbreite von Unternehmen relevant sind. Exemplarisch werden diesbezüglich im Hinblick auf das Geschäftsmodell Informationen über In- und Output-Faktoren sowie die Geschäftsaktivitäten genannt.
Das Practice Statement soll eine Verbindung zwischen der Identifikation von Wesentlichkeit und der Zielsetzung des Lageberichts herstellen. Die Zielsetzung ist die Zurverfügungstellung entscheidungsnützlicher Informationen. Darunter sind Informationen über die Beträge, den zeitlichen Anfall und die Unsicherheit der (geplanten) zukünftigen Netto-Cash-Inflows sowie über den verantwortungsvollen Umgang mit den wirtschaftlichen Ressourcen des Unternehmens zu verstehen.
Eine weitere Zielsetzung des Practice Statements ist die Förderung einer kohärenten Darstellung im Lagebericht. Dies umfasst, dass der Lagebericht „die ganze Geschichte erzählt“ und „keine Fragen unbeantwortet lässt“.
Im Rahmen der Einschätzung, ob Informationen tatsächlich wesentlich sind, soll gemäß des Practice Statements neben der betragsmäßigen potentiellen Auswirkung auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses berücksichtigt werden. Wesentlich können jedoch auch Sachverhalte sein, deren Eintrittswahrscheinlichkeit niedrig, deren potentielle Auswirkung auf das Unternehmen bei Eintritt jedoch sehr hoch ist.
Ferner soll das Practice Statement Empfehlungen bezüglich des angemessenen Grades der Aggregierung im Hinblick auf Informationen im Lagebericht enthalten.
Die Erörterungen sollen auf einer der folgenden IASB-Sitzungen fortgesetzt werden. Die Veröffentlichung eines Exposure Drafts hierzu ist für das 2. Halbjahr 2020 vorgesehen.
Disclosure Initiative
Das IASB verfolgt das Ziel, die Abschlussersteller durch spezifische Zielvorgaben bei der Entscheidung, welche Anhangangaben in einen Jahresabschluss aufgenommen werden sollen, zu unterstützen.
Im Hinblick auf IAS 19 hat das IASB von Stakeholdern das Feedback erhalten, dass die derzeit geforderten Anhangangaben häufig nicht deren primäre Zielsetzungen erfüllen. Die Abschlussadressaten sind insbesondere an besseren Informationen über die erwarteten Auswirkungen von Pensionsplänen im Hinblick auf die zukünftigen Cashflows interessiert.
Vor diesem Hintergrund erörtert das IASB, durch welche neuen oder geänderten Angaben den Anforderungen der Stakeholder besser Rechnung getragen werden kann.
Der IASB-Staff empfiehlt im Hinblick auf leistungsorientierte Versorgungspläne eine Auffangzielvorgabe. Danach sollen die Unternehmen verpflichtet sein, Angaben zu machen, die eine zeitraumbezogene Beurteilung der Risiken und Unsicherheiten aus den Pensionsplänen für das Unternehmen sowie eine Einschätzung der Effekte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglichen. Diese Informationen sollen einen Aggregationsgrad aufweisen, der gewährleistet, dass nützliche Informationen nicht verdeckt werden. Darüber hinaus soll IAS 19 zukünftig eine Vielzahl spezifischer Angabepflichten mit unterschiedlichen Zielsetzungen enthalten.
Im Hinblick auf beitragsorientierte Versorgungspläne soll IAS 19 lediglich eine Auffangzielvorgabe enthalten, die die Unternehmen zu Angaben verpflichtet, die es den Abschlussadressaten ermöglicht, die Auswirkung des Versorgungsplans auf die Finanz- und Ertragslage einzuschätzen zu können.
In einer der folgenden Sitzungen sollen die konkreten Einzelangaben diskutiert werden.
IBOR-Reform
Das IASB hat die eingegangenen Kommentierungen zu ED/2019/1 „Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 - Interest Rate Benchmark Reform“ auf Grundlage der Analysen des IASB-Staff diskutiert.
Grundsätzlich wird von den meisten Kommentatoren die zeitnahe Reaktion des IASB auf Auswirkungen der IBOR-Reform begrüßt und die vorgeschlagenen Änderungen werden allgemein unterstützt.
Viele Kommentatoren regen jedoch an, die Entscheidung zu überdenken, keine Ausnahme für den von IAS 39 geforderten retrospektiven Effektivitätstest aufzunehmen. Insbesondere viele Finanzinstitute haben sich bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 dazu entschieden, weiterhin die Anforderungen für Hedge Accounting gemäß IAS 39 anzuwenden. Abweichend von der Sicht des IASB halten viele Kommentatoren eine diesbezügliche Ausnahme für erforderlich, da ohne eine solche bestehende Sicherungsbeziehungen einzig in Folge der aus der Reform resultierenden Unsicherheit beendet werden müssten.
Zusätzlich sollte das IASB nach der Ansicht vieler Kommentatoren Anwendungsleitlinien aufnehmen um eine einheitlich Anwendung der Regelungen zu fördern.
Entscheidungen wurden diesbezüglich in dieser Sitzung nicht gefasst.