Die Änderungen beziehen sich auf die bilanzielle Behandlung von latenten Steuern, die sich auf Vermögenswerte und Schulden beziehen, die aus einer einzigen Transaktion entstehen, also z. B. bei der Einbuchung von Leasingverhältnissen oder dem Einbezug von Stilllegungsverpflichtungen in die Erstbewertung eines Vermögenswerts.
Das IFRS IC hatte eine diesbezügliche Anfrage erhalten, in der davon ausgegangen wurde, dass Leasingraten und Stilllegungskosten bei Zahlung steuerlich abzugsfähig sind. Das IFRS IC hat das Thema an das IASB verwiesen, woraufhin im Juli 2019 ein Änderungsentwurf veröffentlicht wurde, der nun finalisiert wurde. Die umgesetzte Änderung besteht in einer Rückausnahme zu den Ausnahmen in IAS 12.15 b) und IAS 12.24. Die genannten Ausnahmen sehen jeweils vor, dass keine latente Steuerschuld anzusetzen ist, wenn diese aus dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld erwächst, die kein Unternehmenszusammenschluss ist und zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls weder das bilanzielle Ergebnis vor Steuern noch das zu versteuernde Ergebnis beeinflusst.
Diese Ausnahme gilt nun nicht mehr für Transaktionen, durch die beim berichterstattenden Unternehmen gleichzeitig sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen. Ein neu eingefügter IAS 12.22A enthält einen expliziten Verweis auf Leasingverhältnisse als Hauptanwendungsfall der überarbeiteten Regelung.
Hinweis: Die Standardänderung ist über die Website des IASB hier abrufbar.