Am 30.5.2019 hat das IASB ED/2019/3 „Verweis auf das Rahmenkonzept” veröffentlicht. Das neue Rahmenkonzept hatte das IASB im März 2018 veröffentlicht. Es löst das alte Rahmenkonzept aus 1989 ab. Damit wurden auch die Verweise der verschiedenen Standards auf dieses neue Rahmenkonzept angepasst. Da sich die Definition von Vermögenswerten und Schulden im neuen Rahmenkonzept erweitert hat, wurden die Verweise in IFRS 3 nicht angepasst. Dadurch sollte verhindert werden, dass im Rahmen eines Unternehmenserwerbs bei der Erstbilanzierung mehr Vermögenswerte und Schulden angesetzt werden als bisher, die dann bei der Folgebilanzierung wieder ausgebucht werden müssen und zu einem ungewollten Ertrag oder Aufwand führen.
Mit dem Änderungsentwurf sollen die Verweise im IFRS 3 nun auf das neue Rahmenwerk angepasst werden. Gleichzeitig sollen aber auch für Rückstellungen, Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten (IAS 37) sowie Abgaben (IFRIC 21) die Verweise auf das Rahmenkonzept durch solche auf IAS 37 und IFRIC 21 ersetzt werden. Daneben soll IFRS 3 um eine ausdrückliche Aussage, dass Eventualforderungen nicht angesetzt werden dürfen, ergänzt werden.