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Wirtschaftsprüfung

IASB veröffentlicht Exposure Draft ED/2021/8 „Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 – Vergleichsinformationen“

Am 28.07.2021 hat das IASB einen Stan­dar­dent­wurf zur er­neu­ten Ände­rung von IFRS 17 veröff­ent­licht. Die Kom­men­tie­rungs­frist läuft bis zum 27.09.2021. Der Stan­dar­dent­wurf soll eine Lösung für ein Pro­blem bie­ten, das bei gleich­zei­ti­ger Erst­an­wen­dung von IFRS 17 und IFRS 9 ent­ste­hen kann.

In die­sem Fall ent­ste­hen bei der Dar­stel­lung der Vor­jah­res­ver­gleichs­zah­len Wi­der­sprüche zwi­schen dem neuen Stan­dard IFRS 17, der eine vollständig re­tro­spek­tive An­pas­sung er­for­dert, und IFRS 9, wo­nach die Ver­gleichs­zah­len teil­weise nicht an­ge­passt wer­den dürfen, z. B. wenn ein Fi­nanz­in­stru­ment im Be­richts­jahr aus­ge­bucht wurde.

Der Ent­wurf sieht nun eine zusätz­li­che Überg­angs­re­ge­lung in An­hang C zu IFRS 17 vor, die bei gleich­zei­ti­ger Erst­an­wen­dung der bei­den Stan­dards eine An­pas­sung der Ver­gleichs­zah­len im ers­ten Be­richts­jahr ermöglicht. Kon­kret ist ein Wahl­recht vor­ge­se­hen, nach dem für die Ver­gleichs­pe­riode eine ab­wei­chende Klas­si­fi­zie­rung un­ter IFRS 9 vor­ge­nom­men wird (sog. clas­si­fi­ca­tion over­lay). Da­durch sol­len fi­nan­zi­elle Vermögens­werte, für die beim Überg­ang auf IFRS 9 keine rück­wir­kende An­pas­sung der Ver­gleichs­zah­len er­folgt ist, wahl­weise so dar­ge­stellt wer­den, als wären die Klas­si­fi­zie­rungs- und Be­wer­tungs­vor­ga­ben von IFRS 9 be­ach­tet wor­den. Die­ses Wahl­recht soll nur für fi­nan­zi­elle Vermögens­werte gel­ten, die im Zu­sam­men­hang mit Ver­si­che­rungs­verträgen ste­hen, und nicht für Ver­gleichs­pe­rio­den vor dem Überg­angs­zeit­punkt auf IFRS 17.

Der Ent­wurf ist über die Web­site des IASB hier ab­ruf­bar.

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