In diesem Fall entstehen bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen Widersprüche zwischen dem neuen Standard IFRS 17, der eine vollständig retrospektive Anpassung erfordert, und IFRS 9, wonach die Vergleichszahlen teilweise nicht angepasst werden dürfen, z. B. wenn ein Finanzinstrument im Berichtsjahr ausgebucht wurde.
Der Entwurf sieht nun eine zusätzliche Übergangsregelung in Anhang C zu IFRS 17 vor, die bei gleichzeitiger Erstanwendung der beiden Standards eine Anpassung der Vergleichszahlen im ersten Berichtsjahr ermöglicht. Konkret ist ein Wahlrecht vorgesehen, nach dem für die Vergleichsperiode eine abweichende Klassifizierung unter IFRS 9 vorgenommen wird (sog. classification overlay). Dadurch sollen finanzielle Vermögenswerte, für die beim Übergang auf IFRS 9 keine rückwirkende Anpassung der Vergleichszahlen erfolgt ist, wahlweise so dargestellt werden, als wären die Klassifizierungs- und Bewertungsvorgaben von IFRS 9 beachtet worden. Dieses Wahlrecht soll nur für finanzielle Vermögenswerte gelten, die im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen stehen, und nicht für Vergleichsperioden vor dem Übergangszeitpunkt auf IFRS 17.
Der Entwurf ist über die Website des IASB hier abrufbar.