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IDW EPS 322 n.F. zur Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen veröffentlicht

Der Haupt­fach­aus­schuss (HFA) hat den Ent­wurf ei­ner Neu­fas­sung des IDW Prüfungs­stan­dards: Ver­wer­tung der Ar­beit ei­nes für den Ab­schlussprüfer täti­gen Sach­verständi­gen (IDW EPS 322 n.F.) im schrift­li­chen Ver­fah­ren am 18.07.2012 ver­ab­schie­det.

Eine we­sent­li­che Ände­rung ge­genüber der bis­he­ri­gen Fas­sung des IDW PS 322 be­steht darin, dass sich der An­wen­dungs­be­reich des Ent­wurfs aus­schließlich auf die Ver­wer­tung ei­nes vom Ab­schlussprüfer ein­ge­setz­ten Sach­verständi­gen be­zieht. Sach­verständige der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter wer­den dem­ge­genüber künf­tig in IDW Prüfungs­stan­dard: Prüfungs­nach­weise im Rah­men der Ab­schlussprüfung (IDW PS 300) ge­re­gelt. Der Ent­wurf enthält in ei­ner An­lage die sich in die­sem Stan­dard er­ge­ben­den Ände­run­gen.

Die An­for­de­run­gen an Art, Zeit­punkt und Um­fang der Prüfungs­hand­lun­gen des Ab­schlussprüfers bei der Ver­wer­tung der Tätig­keit ei­nes für den Ab­schlussprüfer täti­gen Sach­verständi­gen sind von den je­wei­li­gen Umständen abhängig. Der Stan­dard enthält zu berück­sich­ti­gende Fak­to­ren, bspw. die mit dem be­tref­fen­den Sach­ver­halt zu­sam­menhängen­den Ri­si­ken we­sent­li­cher fal­scher An­ga­ben oder die Be­deu­tung der Ar­beit des Sach­verständi­gen für die Ab­schlussprüfung. Eine wei­tere wich­tige Ände­rung be­steht darin, dass der Stan­dard auch für einen Sach­verständi­gen gilt, der Mit­glied des Prüfungs­teams ist.

Während die Ver­wer­tung der Ar­beit ei­nes für den Ab­schlussprüfer täti­gen Sach­verständi­gen Teil des Prüfungs­pro­zes­ses ist, sind In­for­ma­tio­nen, die mit Un­terstützung ei­nes Sach­verständi­gen der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter er­stellt wur­den, ein Be­stand­teil des Pro­zes­ses zur Auf­stel­lung des zu prüfen­den Ab­schlus­ses. Die An­for­de­run­gen, die neu in IDW PS 300 ein­gefügt wer­den, un­ter­schei­den sich da­her von de­nen des IDW EPS 322 n.F. und zie­len dar­auf ab, dass der Ab­schlussprüfer In­for­ma­tio­nen, die un­ter Ver­wen­dung der Tätig­keit ei­nes Sach­verständi­gen der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter er­stellt wur­den, dar­auf­hin zu be­ur­tei­len hat, ob sie als aus­rei­chende und an­ge­mes­sene Prüfungs­nach­weise ver­wen­det wer­den können. 

IDW EPS 322 n.F. wird in Heft 9/2012 der IDW Fach­nach­rich­ten und im WPg Supp­le­ment 3/2012 ab­ge­druckt wer­den. Es be­steht die Möglich­keit zur Stel­lung­nahme bis zum 28.02.2013.

Quelle: IDW-Ak­tu­ell vom 20.08.2012 

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