Der Hauptfachausschuss (HFA) hat den Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen (IDW EPS 322 n.F.) im schriftlichen Verfahren am 18.07.2012 verabschiedet.
Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Fassung des IDW PS 322 besteht darin, dass sich der Anwendungsbereich des Entwurfs ausschließlich auf die Verwertung eines vom Abschlussprüfer eingesetzten Sachverständigen bezieht. Sachverständige der gesetzlichen Vertreter werden demgegenüber künftig in IDW Prüfungsstandard: Prüfungsnachweise im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW PS 300) geregelt. Der Entwurf enthält in einer Anlage die sich in diesem Standard ergebenden Änderungen.
Die Anforderungen an Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers bei der Verwertung der Tätigkeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen sind von den jeweiligen Umständen abhängig. Der Standard enthält zu berücksichtigende Faktoren, bspw. die mit dem betreffenden Sachverhalt zusammenhängenden Risiken wesentlicher falscher Angaben oder die Bedeutung der Arbeit des Sachverständigen für die Abschlussprüfung. Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass der Standard auch für einen Sachverständigen gilt, der Mitglied des Prüfungsteams ist.
Während die Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen Teil des Prüfungsprozesses ist, sind Informationen, die mit Unterstützung eines Sachverständigen der gesetzlichen Vertreter erstellt wurden, ein Bestandteil des Prozesses zur Aufstellung des zu prüfenden Abschlusses. Die Anforderungen, die neu in IDW PS 300 eingefügt werden, unterscheiden sich daher von denen des IDW EPS 322 n.F. und zielen darauf ab, dass der Abschlussprüfer Informationen, die unter Verwendung der Tätigkeit eines Sachverständigen der gesetzlichen Vertreter erstellt wurden, daraufhin zu beurteilen hat, ob sie als ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise verwendet werden können.
IDW EPS 322 n.F. wird in Heft 9/2012 der IDW Fachnachrichten und im WPg Supplement 3/2012 abgedruckt werden. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 28.02.2013.
Quelle: IDW-Aktuell vom 20.08.2012