Der IDW ERS EFA 1 behandelt sowohl die Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG und § 3 Abs. 4 MsbG, die bisher in IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6 Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) niedergelegt sind, als auch die Besonderheiten der Rechnungslegung von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k EnWG.
Im Sommer 2021 hat der EFA die IDW RS ÖFA 2 bewusst nur punktuell geändert, um die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.04.2021 (Az. 3 Kart 132/20, Az. Kart 23/20, Az. 3 Kart 83/20) zur Behandlung von energiespezifischen Dienstleistungen zeitnah zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsgesetz ist in der IDW RS ÖFA 2 noch nicht berücksichtigt. Das Gesetz sieht u. a. Änderungen des § 6b EnWG vor (z. B. Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit „Ladepunkte für Elektromobile“) und führt zudem eine buchhalterische Entflechtung für bestimmte Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 28k EnWG) ein. Vor diesem Hintergrund hat der EFA die bisherige IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung umfangreich überarbeitet und beschlossen, die ursprüngliche Bezeichnung „IDW RS ÖFA 2“ in IDW ERS EFA 1 abzuändern. Die neue, vom EFA am 30.08.2022 verabschiedete Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS EFA 1 ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, anwendbar. Eine vorzeitige Anwendbarkeit ist zulässig.
IDW RS EFA 1 | IDW RS ÖFA 2 n.F. | |
Betroffene Unternehmen | Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen Rechtlich selbstständige Netzbetreiber Betreiber von Gasspeicheranlagen Grundzuständige Messstellenbetreiber (§ 3 Abs. 4 MsbG) Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 28k EnWG) | Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
Rechtlich selbstständige Netzbetreiber
Betreiber von Gasspeicheranlagen |
Grundzuständige Messstellenbetreiber oder Dritte, die die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 MsbG wahrnehmen, sind sog. wettbewerbliche Messstellenbetreiber. § 3 Abs. 4 Satz 2 MsbG verpflichtet nur die grundzuständigen Messstellenbetreiber, dies sind in der Regel die Verteilnetzbetreiber vor Ort, zur buchhalterischen Entflechtung. Der Netzbetreiber kann die Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß § 43 MSbG auf ein anderes Unternehmen übertragen, das dann verpflichtet ist, § 3 Abs. 4 MsbG sowie die Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung zu beachten.
Betreiber von Wasserstoffnetzen sind gemäß § 3 Nr. 10b EnWG natürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes. Als Wasserstoffversorgungsnetz ist dabei ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, unabhängig von der Art bzw. der Farbe des Wasserstoffes, zu verstehen, das grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht (§ 3 Nr. 39a EnWG). Kundenspezifische geschlossene Wasserstoffnetze sowie die Versorgung bestimmbarer Kunden unterliegen nicht dem Anwendungsbereich. Derzeit sind reine Wasserstoffnetze noch die Ausnahme und die Beimischung von Wasserstoff in das Gasnetz bleibt unberührt bzw. ist weiterhin innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens möglich.
Der Betreiber muss durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) erklären, dass die Wasserstoffnetze der Regulierung nach Teil 3b EnWG „Regulierung von Wasserstoffnetzen“ unterliegen sollen (§ 28j Abs. 3 EnWG). Diese Erklärung (Opt-in Wahlrecht) ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften des EnWG und damit der Regelungen des § 6b EnWG (§ 28k EnWG).
Neben der buchhalterischen Entflechtung von Wasserstoffnetzen kann in bestimmten Fällen sogar eine weitergehende rechtliche Trennung notwendig werden. Ein Stadtwerk darf zwar ein Wasserstoffnetz im eigenen Vermögen haben, allerdings muss die Wasserstofferzeugung, Wasserstoffspeicherung und der Wasserstoffverbrauch rechtlich entflochten werden. Eine weitere rechtliche Entflechtung von anderen Tätigkeiten, wie bspw. die Erzeugung von Strom oder der Betrieb von Gasnetzen, ist nicht vorgesehen.
Hinweis: Die Ausübung des Opt-In Wahlrechts ist bewusst zu treffen, da sich damit die Wasserstoffnetzbetreiber dem Regulierungsregime der neuen Wasserstoffnetzentgeltverordnung (H2NEV) zur Ermittlung der Netzentgelte, ähnlich wie im Bereich der Strom- und Gasverteilnetze, unterwerfen. Bisher wurde von dem Opt-In Wahlrecht kaum Gebrauch gemacht. Bei der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist aktuell nur ein abgeschlossenes Verfahren gelistet.