Aufgrund der Höhe der EEG-Umlage im Vergleich zum Strompreis i.e.S. wird in der Praxis diese bilanzielle Behandlung teilweise als Aufblähung der Gewinn- und Verlustrechnung empfunden und die Aussagekraft des Jahresabschlusses in Frage gestellt.
Der Energiefachausschuss (EFA) des IDW hat in seiner dritten Sitzung vom 30.10.2018 die bilanzielle Behandlung der finanziellen EEG-Umlage nach dem gegenwärtigen bundesweiten Ausgleichsmechanismus im handelsrechtlichen Jahresabschluss behandelt.
Der bundesweite Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (ab 1.1.2017 kurz: EEG 2017) regelt, dass den Betreibern von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, Zahlungsansprüche auf Marktprämien, Einspeisevergütungen, Mieterstromzuschlägen sowie Zahlungsansprüchen für Flexibilität eingeräumt werden. Die Auszahlung der Zahlungsansprüche erfolgt im Wege des so genannten vertikalen Belastungsausgleichs, jeweils durch den zuständigen Netzbetreiber (i.d.R. Verteilnetzbetreiber), dem seine finanziellen Belastungen vom vorgelagerten regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erstattet werden. Zum sog. horizontalen Belastungsausgleich werden die regelzonenspezifischen Kosten der vier Regelzonen für die entsprechenden Umlagesysteme ermittelt und die deutschlandweiten Gesamtkosten nach einem zu ermittelnden Schlüssel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern aufgeteilt. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die finanzielle EEG-Umlage zu verlangen.
Der EFA bestätigte im Ergebnis die herrschende Bilanzierungspraxis des getrennten Ausweises der finanziellen EEG-Umlage als Bestandteil der Umsatzerlöse sowie der Aufwendungen aus der Abführung an die Übertragungsnetzbetreiber als Materialaufwand. In seiner Begründung führt der EFA aus, dass die finanzielle EEG-Umlage bei den Energieversorgungsunternehmen zwar bei ihrer Preisbildung Berücksichtigung findet, die Energieversorgungsunternehmen jedoch nicht verpflichtet sind, diese an die Kunden bzw. Letztverbraucher weiterzureichen.
Im Ergebnis sind Energieversorgungsunternehmen selbst Schuldner der finanziellen EEG-Umlage und führen diese nicht für den Letztverbraucher ab. Es handelt sich insofern nicht um einen durchlaufenden Posten im Jahresabschluss. Daher ist es nach Auffassung des EFA folgerichtig, dass die als Teil des Preises abgerechnete finanzielle EEG-Umlage im handelsrechtlichen Jahresabschluss als Umsatzerlös und die Abführung der EEG-Umlage an den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber unter dem Materialaufwand ausgewiesen wird.
Hinweis
Vergleichbare Überlegungen gelten für die Umlagen, wie z.B. die KWKG-Umlage, die Strom-NEV-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage (bis 2018) die Offshore-Netzumlage (ab 2019), die die Netzbetreiber bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz bringen dürfen (vgl. § 26 Abs. 1 sowie § 28 Abs. 3 KWKG).