Von den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Umsatzeinbußen sind die leasingintensiven Branchen Handel, Dienstleistungen und Luftfahrt besonders schwer getroffen worden. Da jedoch die meisten Miet- und Leasingzahlungen trotz eines Lockdowns weiterhin fällig bleiben, entstehen insb. in diesen Branchen hohe wirtschaftliche Belastungen.
Um dem Leasingnehmer in dieser schwierigen Lage entgegen zu kommen, haben sich einige Leasinggeber bereiterklärt, ihren Vertragspartnern Konzessionen wie z. B. mietfreie Monate oder eine Reduktion des Leasingumfangs, zu gewähren. Im Rahmen der IFRS-Bilanzierung ist dann zu prüfen, ob nach den Vorgaben von IFRS 16 eine sog. lease modification vorliegt, die zu einer Anpassung der Buchwerte des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit führt. Damit sind aufwendige Einzelfallprüfungen verbunden. Um Leasingnehmern kurz nach der erstmaligen Anwendung von IFRS 16 den damit verbundenen hohen Aufwand zu ersparen, hat das IASB zum 1.6.2020 eine Änderung an IFRS 16 beschlossen, die eine vorübergehende Ausnahme von dieser Bilanzierungspraxis erlaubt. Eine rückwirkende Anwendung der Standardänderung ist auch für Geschäftsjahre, die vor dem 1.6.2020 begonnen haben, erlaubt.
Den bisherigen Regelungen zufolge liegt eine lease modification immer dann vor, wenn das Nutzungsrecht am geleasten Vermögenswert und/oder die Höhe der Leasingzahlungen über die verbleibende Vertragslaufzeit in einer Weise angepasst werden, die in den ursprünglichen Vertragsbedingungen nicht vorgesehen war. Liegt eine solche Anpassung vor, sind die verbleibenden Leasingzahlungen gemäß den neuen Bedingungen mit einem aktualisierten Diskontierungszinssatz abzuzinsen und die Leasingverbindlichkeit anzupassen, sofern der so ermittelte Barwert von dem Barwert vor der Anpassung abweicht. Der Buchwert des Nutzungsrechts wird bei zeitlichen oder umfangsmäßigen Reduktionen des Leasingverhältnisses proportional gekürzt und ansonsten gemäß der Veränderung der Leasingverbindlichkeit angepasst. Da die Restbuchwerte der Leasingverbindlichkeit und des Nutzungsrechts einander wegen der unterschiedlichen Folgebewertung meist nicht entsprechen, ergibt sich häufig eine Differenz zwischen den beiden Anpassungsbeträgen. Die Differenz ist erfolgswirksam zu verbuchen.
Davon abweichend verfügen Leasingnehmer nun über ein Wahlrecht zur vereinfachten Bilanzierung von Leasinganpassungen. Das Wahlrecht besteht,
- sofern eine Änderung des Leasingverhältnisses die direkte Folge der Corona-Pandemie ist,
- die Gesamtleasingzahlungen durch die Änderung nicht erhöht werden,
- die Änderung nur Zahlungen mit Fälligkeit vor dem 1.7.2021 betreffen und
- sonst keine wesentlichen Punkte der Leasingvereinbarung verändert werden.
Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, und der Leasingnehmer sich entscheidet, das Wahlrecht auszuüben, darf er auf die Prüfung, ob eine lease modification vorliegt, verzichten und stattdessen die Anpassung des Leasingverhältnisses als (ggf. negative) variable Leasingrate verbuchen. Das EU-Endorsement dieser Regelung erfolgte am 9.10.2020. Die Änderungen treten für IFRS Bilanzierer in der EU bereits für Abschlüsse, die am 1.1.2020 beginnen, in Kraft.