Die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft zwischen Konzerngesellschaften setzt u. a. voraus, dass ein vereinbarter Gewinnabführungsvertrag durchgeführt und somit der gesamte Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt wird. Ergibt sich infolge fehlerhafter Bilanzansätze bei der Organgesellschaft, dass die Gewinnabführung fehlerhaft durchgeführt wurde, ist dies unschädlich, wenn der Jahresabschluss oder Konzernabschluss den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers erhalten hat. In diesem Falle ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sätze 4 und 5 KStG davon auszugehen, dass die Fehlerhaftigkeit des Jahresabschlusses, der der Gewinnabführung zugrunde gelegt wurde, unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen, so dass der Gewinnabführungsvertrag dennoch als durchgeführt gilt. Weitere Voraussetzung ist die wirksame Feststellung dieses Jahresabschlusses und, soweit erforderlich, die Korrektur des Fehlers im ersten nach Beanstandung durch die Finanzverwaltung aufzustellenden Jahresabschluss.
Nachdem bereits seit geraumer Zeit in der Fachliteratur kontrovers darüber diskutiert wurde, ob auch einem testierten IFRS-Konzernabschluss, in welchen die Organgesellschaft einbezogen wurde, diese Heilungswirkung zukommt, erteilte dem die OFD Frankfurt/Main mit einer Verfügung vom 04.01.2022 (Az. S 2270 A-55-St 55) eine Absage. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf eine wortgetreue Auslegung der Heilungsregelungen, in denen auf einen Konzernabschluss verwiesen wird, in den ein handelsrechtlicher Jahresabschluss der Organgesellschaft einbezogen wurde. Dies ist bei einem IFRS-Konzernabschluss aber gerade nicht der Fall.
Hinweis: In der Praxis sollte erwogen werden, aus Vorsichtsgründen, insbesondere in Fällen, in denen nur ein IFRS-Konzernabschluss geprüft wird, auch den handelsrechtlichen Einzelabschluss darin einbezogener Organgesellschaften durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Dadurch lässt sich vermeiden, dass im Falle etwaiger im Nachhinein festgestellter fehlerhafter Bilanzansätze die Änderung bereits abgeschlossener Jahresabschlüsse „an der Wurzel“ erforderlich wird, um die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft sicherzustellen.