Demnach haben Kunden eines SaaS Vertrags für Konfiguration und Customizing für diesen einen immateriellen Vermögenswert zu aktivieren, wenn die Ansatzkriterien des IAS 38 erfüllt sind. Das IFRS IC geht in den meisten Fällen davon aus, dass diese nicht erfüllt sind, führt jedoch aus, dass unter bestimmten Umständen, z. B. im Falle eines zusätzlichen Codes, ein immaterieller Vermögenswert i. S. d. IAS 38 vorliegen könnte, da der immaterielle Vermögenswert durch den Code kontrolliert werden kann.
Ist ein immaterieller Vermögenswert hingegen nicht zu aktivieren, sind die Kosten für Konfiguration und Customizing nach IAS 38 zu dem Zeitpunkt als Aufwand zu erfassen, zu dem die zugrunde liegende Leistung bezogen wurde. Wird eine Zahlung für Services geleistet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt bezogen werden, ist eine Vorauszahlung zu aktivieren. Die Frage, ob die Konfigurations- und Customizingleistungen und die SaaS-Leistungen bei der Beurteilung, zu welchem Zeitpunkt der Aufwand hierfür zu erfassen ist, als separate Leistungen zu betrachten sind oder nicht, ist anhand des sog. „distinct“-Kriteriums des IFRS 15 zu entscheiden. Werden die Konfigurations- und Customizingleistungen von einem Dritten erbracht, sind die Kosten danach zu dem Zeitpunkt im Aufwand zu erfassen, zu dem die Konfiguration und das Customizing durch den Dritten erfolgen.
Die Agenda Entscheidung ist über die Website des IASB unter diesem Link abrufbar.
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 27.04.2021 eine Agenda Entscheidung als Ergänzung des IFRIC Update März 2021 zur Bilanzierung von Konfigurations- und Customizingkosten bei einer Software as a Service Vereinbarung (SaaS) veröffentlicht.