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Steuerberatung

Im Eröffnungsverfahren der Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer

FG Köln v. 11.4.2019 - 12 K 2583/17

Die Re­ge­lung in § 270b Abs. 3 InsO stellt sich als eine von ei­ner ge­richt­li­chen An­ord­nung abhängige Pri­vi­le­gie­rung des Schuld­ners im Schutz­schirm­ver­fah­ren ge­genüber dem Schuld­ner im ei­gen­ver­wal­te­ten Eröff­nungs­ver­fah­ren nach § 270a InsO dar. Ihr liegt er­sicht­lich die An­nahme zu­grunde, dass ein Schuld­ner im Ver­fah­ren nach § 270a InsO nicht wie ein star­ker vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter nach § 55 Abs. 2 InsO auch ohne An­ord­nung des Ge­richts Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründen kann.

Der Sach­ver­halt:
We­gen an­hal­ten­der Er­trags­schwäche war die Li­qui­da­tion der Kläge­rin mit dem Ziel be­schlos­sen wor­den, nach Aus­ver­kauf des Wa­ren­be­stan­des das Ge­schäfts­lo­kal zu schließen. In der Fol­ge­zeit be­an­tragte die Kläge­rin die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens. Noch am glei­chen Tag wurde die vorläufige Ei­gen­ver­wal­tung nach § 270a InsO an­ge­ord­net und Rechts­an­walt X zum vorläufi­gen Sach­wal­ter be­stellt. Kurz dar­auf wurde we­gen dro­hen­der Zah­lungs­unfähig­keit und Über­schul­dung das In­sol­venz­ver­fah­ren an­ge­ord­net. Zu­gleich wurde die Ei­gen­ver­wal­tung an­ge­ord­net und Rechts­an­walt X zum Sach­wal­ter er­nannt. Die Schuld­ne­rin sollte be­rech­tigt sein, un­ter der Auf­sicht des Sach­wal­ters die In­sol­venz­masse zu ver­wal­ten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Für die Mo­nate Fe­bruar bis April 2017 gab die Kläge­rin Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen ab. Das Fi­nanz­amt stellte sich auf den Stand­punkt, dass es sich bei den Um­satz­steu­ern aus der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung (01.02.2017 bis 30.04.2017) nicht um In­sol­venz­for­de­run­gen, son­dern um Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten han­dele. Für den Mo­nat Fe­bruar 2017 setzte es dem­ent­spre­chend die Um­satz­steuer  fest. In der An­lage zu dem Be­scheid war fest­ge­hal­ten, dass es sich um Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten nach §§ 270a, 270 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO han­dele.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion  zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: V R 19/19 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht ent­schie­den, dass die Um­satz­steuer, die im Eröff­nungs­ver­fah­ren der Ei­gen­ver­wal­tung (§ 270a InsO) ent­stan­den ist, eine Mas­se­ver­bind­lich­keit ist.

Im vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren nach § 270a InsO steht dem Schuld­ner die Ver­wal­tungs- und Verfügungs­be­fug­nis über sein Vermögen aus ei­ge­nem Recht zu, so­weit das In­sol­venz­ge­richt keine be­schränken­den An­ord­nun­gen erlässt. In­sol­venz­spe­zi­fi­sche Be­fug­nisse sind dem Schuld­ner nicht zu­ge­wie­sen. Die Rechts­stel­lung des Schuld­ners im vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren ent­spricht da­her nicht der Rechts­stel­lung ei­nes star­ken vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters nach § 22 Abs. 1 InsO.

Ge­gen die An­wen­dung des § 55 Abs. 2 InsO spricht zu­dem in sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht die ge­setz­li­che Re­ge­lung in § 270b Abs. 3 InsO. Da­nach hat das Ge­richt im Schutz­schirm­ver­fah­ren auf An­trag des Schuld­ners an­zu­ord­nen, dass der Schuld­ner Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründen darf. Nach § 270b Abs. 3 Satz 2 InsO gilt in die­sem Fall § 55 Abs. 2 InsO ent­spre­chend. Die Re­ge­lung in § 270b Abs. 3 InsO stellt sich als eine von ei­ner ge­richt­li­chen An­ord­nung abhängige Pri­vi­le­gie­rung des Schuld­ners im Schutz­schirm­ver­fah­ren ge­genüber dem Schuld­ner im ei­gen­ver­wal­te­ten Eröff­nungs­ver­fah­ren nach § 270a InsO dar. Ihr liegt er­sicht­lich die An­nahme zu­grunde, dass ein Schuld­ner im Ver­fah­ren nach § 270a InsO nicht wie ein star­ker vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter nach § 55 Abs. 2 InsO auch ohne An­ord­nung des Ge­richts Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründen kann. Ebenso we­nig lässt sich die Begründung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten aus § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 275 InsO her­lei­ten. Denn keine Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten wären dann nur Ver­bind­lich­kei­ten, die vom Schuld­ner außer­halb des gewöhn­li­chen Ge­schäfts­be­triebs ohne Zu­stim­mung des vorläufi­gen Sach­wal­ters oder ge­gen des­sen Wi­der­spruch begründet wur­den. Und das kann nicht sein.

Zu Recht geht hier­nach der BGH in dem an­geführ­ten Ur­teil vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16) da­von aus, dass dem prak­ti­schen Bedürf­nis, dem Schuld­ner im vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten im er­for­der­li­chen Um­fang zu mögli­chen, da­durch Rech­nung ge­tra­gen wer­den kann, dass das In­sol­venz­ge­richt die not­wen­di­gen Ermäch­ti­gun­gen an­ord­net, wo­von im Streit­fall kei­nen Ge­brauch ge­macht wor­den ist. Für das nicht auf eine Ei­gen­ver­wal­tung zie­lende Eröff­nungs­ver­fah­ren ist an­er­kannt, dass ein vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter auch dann, wenn dem Schuld­ner kein all­ge­mei­nes Verfügungs­ver­bot auf­er­legt wor­den ist, die Verfügungs­be­fug­nis des­halb nicht auf den vorläufi­gen Ver­wal­ter über­ge­gan­gen ist (§ 22 Abs. 2 InsO) und die­ser des­halb von der Re­ge­lung in § 55 Abs. 2 InsO nicht er­fasst wird, Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten begründen kann, wenn er vom In­sol­venz­ge­richt im Ein­zel­fall oder der Art nach kon­kret ermäch­tigt wor­den ist (BGH-Urt. v. 18.7.2002, IX ZR 195/01).

Rechts­grund­lage ei­ner sol­chen Ermäch­ti­gung ist § 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO. Diese Möglich­keit be­steht auch im ei­gen­ver­wal­te­ten Eröff­nungs­ver­fah­ren. Denn § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO gehört zu den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten, die über § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren gel­ten. Dies steht auch nicht in Wi­der­spruch zu § 270b Abs. 3 InsO, der für das Schutz­schirm­ver­fah­ren eine Pflicht des Ge­richts zu ei­ner ent­spre­chen­den An­ord­nung auf An­trag des Schuld­ners vor­sieht. Denn § 270b Abs. 3 InsO ist keine an­der­wei­tige Be­stim­mung im Sinne von § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Ermäch­ti­gung ist an den Schuld­ner zu rich­ten, dem wei­ter­hin die Be­fug­nis zu­steht, sein Vermögen zu ver­wal­ten und über es zu verfügen.

Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten las­sen sich ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes auch nicht aus § 55 Abs. 4 InsO her­lei­ten. Eine un­mit­tel­bare An­wen­dung der Vor­schrift schei­det be­reits des­halb aus, weil im vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tungs­ver­fah­ren kein vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt ist. Ebenso we­nig kommt eine ana­loge An­wen­dung in Be­tracht.

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