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Steuerberatung

Im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer

BFH 25.4.2017, VIII R 52/13

Der den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer auf 1.250 € be­schränkende Höchst­be­trag ist bei der Nut­zung ei­nes häus­li­chen Ar­beits­zim­mers im Rah­men meh­re­rer Ein­kunfts­ar­ten nicht nach den zeit­li­chen Nut­zungs­an­tei­len in Teilhöchst­beträge auf­zu­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2008 ver­hei­ra­tet und wurde mit sei­ner da­ma­li­gen Ehe­frau zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Die ge­mein­sa­men Kin­der wa­ren im Streit­jahr min­derjährig. Der Kläger nutzte ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer so­wohl für seine nicht­selbständige Tätig­keit, für die ihm ein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand, als auch für eine frei­be­ruf­li­che schrift­stel­le­ri­sche Tätig­keit. Für diese Tätig­keit stand ihm kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung, so dass in­so­weit die Ab­zugs­vor­aus­set­zun­gen für einen be­schränk­ten Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug vor­la­gen.

Der Kläger machte Be­triebs­aus­ga­ben für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer i.H.d. Höchst­be­trags von 1.250 € gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei sei­nen Einkünf­ten aus selbständi­ger Ar­beit gel­tend, die das Fi­nanz­amt im Rah­men der Ein­spruchs­ent­schei­dung ins­ge­samt nicht zum Ab­zug zu­ließ. Das FG ging von ei­ner je­weils hälf­ti­gen Ar­beits­zim­mer­nut­zung aus und gewährte dem Kläger für die durch die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit ent­stan­de­nen Ar­beits­zim­mer­kos­ten le­dig­lich die Hälfte des Höchst­be­tra­ges von 1.250 € (= 625 €). Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil in die­sem Punkt auf und gab der Klage an­trags­gemäß statt.

Gründe:
Das FG hatte rechts­feh­ler­haft ent­schie­den, dass dem Kläger nur ein Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer i.H.v. 625 € zu­steht.

Die für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen sind zunächst ent­spre­chend den tatsäch­li­chen Nut­zungs­an­tei­len auf die ver­schie­de­nen Ein­nah­me­quel­len und Einkünfte auf­zu­tei­len, un­abhängig da­von, ob die Auf­wen­dun­gen im Rah­men die­ser Ein­kunfts­art dem Grunde nach ab­zugsfähig sind. Lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für den be­schränk­ten Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug im Rah­men der Ar­beits­zim­mer­nut­zung le­dig­lich für eine Ein­kunfts­art (im Streit­fall für die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit) vor, kommt eine Auf­tei­lung des Höchst­be­trags i.H.v. 1.250 € un­ter Bil­dung von Teilhöchst­beträgen für die ver­schie­de­nen Ein­kunfts­ar­ten nicht in Be­tracht. Schließlich ist der Höchst­be­trag nicht einkünf­te­be­zo­gen zu ver­ste­hen und nicht auf­zu­tei­len und den je­wei­li­gen Nut­zun­gen im Rah­men der ver­wirk­lich­ten Ein­kunfts­ar­ten in Teilhöchst­beträgen zu­zu­ord­nen.

Viel­mehr kann der Steu­er­pflich­tige die dem Grunde nach ab­zugsfähi­gen und auf ver­schie­dene Ein­kunfts­ar­ten ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen ins­ge­samt bis zum Höchst­be­trag von 1.250 € ab­zie­hen. Entfällt wie im Streit­fall die Ar­beits­zim­mer­nut­zung an­tei­lig auf eine Ein­kunfts­art, im Rah­men de­rer dem Steu­er­pflich­ti­gen kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung steht, kann er da­her die an­tei­lig hier­auf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen bis zur Höhe von max. 1.250 € als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen.

Link­hin­weis:

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