Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2008 verheiratet und wurde mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsamen Kinder waren im Streitjahr minderjährig. Der Kläger nutzte ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit, für die ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als auch für eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit. Für diese Tätigkeit stand ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass insoweit die Abzugsvoraussetzungen für einen beschränkten Betriebsausgabenabzug vorlagen.
Gründe:
Das FG hatte rechtsfehlerhaft entschieden, dass dem Kläger nur ein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 625 € zusteht.
Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind zunächst entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Liegen die Voraussetzungen für den beschränkten Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Arbeitszimmernutzung lediglich für eine Einkunftsart (im Streitfall für die freiberufliche Tätigkeit) vor, kommt eine Aufteilung des Höchstbetrags i.H.v. 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten nicht in Betracht. Schließlich ist der Höchstbetrag nicht einkünftebezogen zu verstehen und nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen.
Vielmehr kann der Steuerpflichtige die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen. Entfällt wie im Streitfall die Arbeitszimmernutzung anteilig auf eine Einkunftsart, im Rahmen derer dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er daher die anteilig hierauf entfallenden Aufwendungen bis zur Höhe von max. 1.250 € als Betriebsausgaben abziehen.
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