Im Streitfall erwarb eine Familienstiftung den Anteil an einer vermögensverwaltenden GbR, die eine denkmalgeschützte Immobilie verwaltete. Nach Auffassung des Finanzamts erfolgte die Anteilsveräußerung an die Familienstiftung, zu deren Destinatären die GbR-Altgesellschafter zählten, zu einem unangemessen hohen Kaufpreis und führte in der Konsequenz zu einer überhöhten AfA für das Gebäude.
Der BFH stellte in zwei Urteilen vom 29.10.2019 (Az. IX R 38/17, Az. IX R 39/17) zunächst klar, dass auch bei einer vermögensverwaltenden GbR der Aufwand für den Erwerb der Gesellschafterstellung als Anschaffungskosten des neuen Gesellschafters in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung - vergleichbar der Ergänzungsbilanz bei Mitunternehmerschaften - zu erfassen ist. Unabhängig von der Handhabung in der Gesamthand sind seine gesamten, in der Ergänzungsrechnung abzubildenden Anschaffungskosten nach der für den Neugesellschafter maßgeblichen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Die vom Finanzamt vorgenommene Angemessenheitsprüfung des Kaufpreises für das im Vermögen der GbR enthaltene Grundstück hatte vor dem BFH keinen Bestand. Eine Abweichung vom vereinbarten Kaufpreis ist laut BFH nur möglich, wenn der Kaufpreis nur zum Schein oder gestaltungsmissbräuchlich vereinbart wurde oder er die realen Wertverhältnisse in unhaltbarer Weise verfehlt. Eine solche Wertverfehlung ist nach Auffassung des BFH aber nicht durch Verwendung von Ertrags- oder Vergleichswerten durch das Finanzamt nachweisbar, wenn - wie im Streitfall - ein den Kaufpreis rechtfertigendes Gutachten nach dem Sachwertverfahren vorliegt, da laut BFH bei Mietwohngrundstücken im Privatvermögen das Sachwertverfahren als Schätzungsgrundlage dient.
Hinweis
Mit dem Urteil hat der BFH verschiedene Aspekte thematisiert, die im Rahmen des sog. Immobilien-Step-Up im Privatvermögen für vermögensverwaltende Personengesellschaften relevant sind.