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Steuerberatung

Immobilien-Step-Up im Privatvermögen

Der BFH be­fasste sich in zwei ähn­lich ge­la­ger­ten Fällen mit der Er­mitt­lung der AfA nach dem Kauf ei­nes An­teils an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den GbR, de­ren Vermögen im We­sent­li­chen aus ei­ner denk­mal­ge­schütz­ten Miet­wohn­im­mo­bi­lie be­stand.

Im Streit­fall er­warb eine Fa­mi­li­en­stif­tung den An­teil an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den GbR, die eine denk­mal­ge­schützte Im­mo­bi­lie ver­wal­tete. Nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts er­folgte die An­teils­veräußerung an die Fa­mi­li­en­stif­tung, zu de­ren De­sti­natären die GbR-Alt­ge­sell­schaf­ter zähl­ten, zu einem un­an­ge­mes­sen ho­hen Kauf­preis und führte in der Kon­se­quenz zu ei­ner überhöhten AfA für das Gebäude.

Der BFH stellte in zwei Ur­tei­len vom 29.10.2019 (Az. IX R 38/17, Az. IX R 39/17) zunächst klar, dass auch bei ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den GbR der Auf­wand für den Er­werb der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung als An­schaf­fungs­kos­ten des neuen Ge­sell­schaf­ters in ei­ner steu­er­li­chen Ergänzungs­rech­nung - ver­gleich­bar der Ergänzungs­bi­lanz bei Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten - zu er­fas­sen ist. Un­abhängig von der Hand­ha­bung in der Ge­samt­hand sind seine ge­sam­ten, in der Ergänzungs­rech­nung ab­zu­bil­den­den An­schaf­fungs­kos­ten nach der für den Neu­ge­sell­schaf­ter maßgeb­li­chen Rest­nut­zungs­dauer ab­zu­schrei­ben.

Die vom Fi­nanz­amt vor­ge­nom­mene An­ge­mes­sen­heitsprüfung des Kauf­prei­ses für das im Vermögen der GbR ent­hal­tene Grundstück hatte vor dem BFH kei­nen Be­stand. Eine Ab­wei­chung vom ver­ein­bar­ten Kauf­preis ist laut BFH nur möglich, wenn der Kauf­preis nur zum Schein oder ge­stal­tungs­missbräuch­lich ver­ein­bart wurde oder er die rea­len Wert­verhält­nisse in un­halt­ba­rer Weise ver­fehlt. Eine sol­che Wert­ver­feh­lung ist nach Auf­fas­sung des BFH aber nicht durch Ver­wen­dung von Er­trags- oder Ver­gleichs­wer­ten durch das Fi­nanz­amt nach­weis­bar, wenn - wie im Streit­fall - ein den Kauf­preis recht­fer­ti­gen­des Gut­ach­ten nach dem Sach­wert­ver­fah­ren vor­liegt, da laut BFH bei Miet­wohn­grundstücken im Pri­vat­vermögen das Sach­wert­ver­fah­ren als Schätzungs­grund­lage dient.

Hinweis

Mit dem Ur­teil hat der BFH ver­schie­dene As­pekte the­ma­ti­siert, die im Rah­men des sog. Im­mo­bi­lien-Step-Up im Pri­vat­vermögen für vermögens­ver­wal­tende Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten re­le­vant sind.

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