Implementierung der EBA-Leitlinien zu Vergütungsanzeigen: Allgemeinverfügung der BaFin

19.08.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Am 27.05.2024 hat die BaFin eine Allgemeinverfügung bzgl. der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31.12.2023 erlassen.

Diese Allgemeinverfügung konkretisiert die jährlichen Anzeigepflichten von Wertpapierinstituten hinsichtlich der Meldeanforderungen von Daten zu Beschäftigten von Wertpapierinstituten mit jeweils einer Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Mio. Euro an die Deutsche Bundesbank.

Wir erläutern die Auswirkungen und neuen Regelungen dieser Allgemeinverfügung, die im Kontext der europäischen Vorgaben im WpIG und den zum 31.12.2022 erlassenen Leitlinien der EBA stehen.

Wertpapierinstitute in Deutschland stehen vor erhöhten regulatorischen Anforderungen bezüglich Vergütungssystemen und -angelegenheiten. Die neueste Entwicklung stellt die Allgemeinverfügung der BaFin dar, die am 27.05.2024 veröffentlicht wurde, um eine zuverlässige und umfassende Berichterstattung im Bereich der Vergütung zu fördern und Transparenz zu schaffen.

Die Investitionsfirmenrichtlinie (IFD), implementiert im Juni 2021, und das darauf aufbauende Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) sowie die am 12.01.2024 in Kraft getretene Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) legen den rechtlichen Rahmen für die Regulierung von Wertpapierinstituten einschließlich der Vergütungsangelegenheiten fest. Die EBA-Leitlinien spezifizieren diese Vorgaben weiter und wurden im Dezember 2022 aktualisiert.

Die Allgemeinverfügung basiert auf den neuesten EBA-Leitlinien und adressiert vor allem die transparente Offenlegung von Vergütungsdaten für Mitarbeiter mit einer Gesamtvergütung von mindestens einer Mio. Euro. Die Verfügung erläutert die Anzeigepflichten dieser Daten und trifft Bestimmungen für die technische Umsetzung

Große und mittlere Wertpapierinstitute sowie die Aufsichtsbehörden müssen nach den EBA-Leitlinien folgende unterschiedliche EBA-Leitlinien anwenden:

  • Große Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) anwenden. Diese Leitlinien lösen die bisherigen Leitlinien für den Vergütungsvergleich (EBA/GL/2014/08) ab.
  • Für mittlere Wertpapierinstitute gelten die Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/07).
  • Große und mittlere Wertpapierinstitute müssen die Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) anwenden. Diese Leitlinien lösen die Leitlinien zur Datenerfassung in Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen (EBA/GL/2014/07) ab.
  • Kleine Wertpapierinstitute sind von den Meldepflichten und der Allgemeinverfügung nicht betroffen.

Die nationalen Aufsichtsbehörden waren verpflichtet, von den Wertpapierinstituten die in den Leitlinien genannten Informationen bis zum 15.06.2024 zu erheben und müssen sie bis zum 31. 07.2024 an die EBA weitergeben.

Hinweis: Bis zu der von der EBA vorgesehenen Meldefrist waren die notwendigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen in der WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) nicht vorhanden. Daher hat die BaFin nach voriger Konsultation die vorliegende Allgemeinverfügung erlassen.

Eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Allgemeinverfügung wurde bereits im Jahr 2023 veröffentlicht (Allgemeinverfügung vom 02.08.2023).

Hinweis: Die Meldungen sind von den Wertpapierinstituten im XBRL-Format abzugeben. Informationen zur Einreichung und der aktuell anzuwendenden EBA-Taxonomie 3.2 finden sich auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Insgesamt schärft die Allgemeinverfügung der BaFin vom 27.05.2024 die Anzeigepflichten der Wertpapierinstitute in Deutschland und stellt sicher, dass europäische Vorgaben zur Vergütungspraxis und -transparenz wirksam und fristgerecht umgesetzt werden.