Die TSE stellt laut BMF-Schreiben vom 21.8.2020 ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Anschaffungskosten der TSE sind daher zu aktivieren und über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG oder die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden mangels selbständiger Nutzbarkeit grundsätzlich aus. Beim festen Einbau der TSE handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, in das die TSE eingebaut wurde. Laufende Entgelte für Cloud-Lösungen sind als Betriebsausgaben abziehbar.
Bei den Aufwendungen für die einheitliche digitale Schnittstelle handelt es sich laut BMF um Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE“.
Das BMF beanstandet es aus Vereinfachungsgründen aber nicht, wenn die Kosten der nachträglichen Ausrüstung bestehender Kassen mit einer TSE sowie die Kosten der Implementierung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden Aufzeichnungssystems sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hinweis
Mit Ausnahme von Bremen haben zwischenzeitlich alle Bundesländer verlauten lassen, dass sie es unter Umständen nicht beanstanden, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme bis 31.3.2021 noch nicht über eine TSE verfügen (s. dazu auch Website-Beitrag). Das BMF macht allerdings mit Schreiben vom 18.8.2020 deutlich, dass es grundsätzlich bei seiner bisherigen, am 30.9.2020 endenden Nichtbeanstandungsregelung bleibt. Abweichende Regelungen der Bundesländer benötigen nach Auffassung des BMF eine Abstimmung mit dem BMF. Einige Bundesländer äußerten sich hierzu bereits kritisch.