So weist das BMF in seinem Schreiben vom 21.09.2021 (Az. IV C 3 - S 2197/19/10009 :009, DStR 2021, S. 2300) explizit darauf hin, dass die Sonderabschreibung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Bauantrag oder - sofern eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist - die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt bzw. getätigt worden ist. Ist bei Mietwohnungen eine Errichtung nach den baurechtlichen Vorschriften ohne Bauantrag bzw. Bauanzeige möglich, kann auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abgestellt werden.
Hinweis: Mit dem Schreiben modifiziert das BMF seine Ausführungen im Anwendungserlass zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG (BMF-Schreiben vom 07.07.2020, BStBl. I 2020, S. 623).