Nach Auffassung des FG Niedersachsen kann ein Vermächtnisnehmer den pauschalen Abzug für Erbfallkosten, z. B. Bestattungskosten, auch in Anspruch nehmen, wenn er nicht durch Auflage des Erblassers zur Übernahme der Erbfallkosten verpflichtet ist und – wie im Streitfall – nur geringfügige Kosten für die Bestattung trägt (Urteil vom 28.06.2023, Az. 3 K 169/21, EFG 2023, S. 1143). Es sei keine Voraussetzung für den Abzug der Pauschale, dass tatsächlich Kosten angefallen seien.
Da im Streitfall ein Großteil des Nachlasses nicht in Deutschland steuerpflichtig war und der Erbfallkostenpauschbetrag für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist, berücksichtigte das FG Niedersachsen den Pauschbetrag anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Gesamtnachlass. Entgegen der Finanzverwaltungsauffassung (R E 10.9 Abs. 5 ErbStR) ließ das FG Niedersachsen den Abzug tatsächlich geringfügig entstandener Aufwendungen für die Erlangung des Erwerbs neben dem Pauschbetrag nicht zu, da dieser nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt anstelle der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten berücksichtigt werde. Der Pauschbetrag schließt jedoch im Grundsatz nicht aus, dass tatsächlich angefallene und über dem Pauschbetrag liegende Aufwendungen abgezogen werden können.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH anhängig (Az. II R 25/23).