Die Erhöhung der nationalen Quellensteuer von 10,92 % auf rund 20 % auf Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen wurde von der indischen Regierung im Rahmen des nationalen Jahressteuergesetzes 2023/2024 beschlossen.
Abkommensberechtigte deutsche Unternehmen können sich jedoch auf das zwischen Deutschland und Indien bestehende Doppelbesteuerungsabkommen berufen, da abkommensrechtlich unverändert ein Quellensteuersatz von 10 % für Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen gilt. Um die günstigeren Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch nehmen zu können, müssen nun jedoch umfangreiche Registrierungs- und Deklarationspflichten in Indien erfüllt werden. So müssen sich deutsche Unternehmen u. a. in Indien für steuerliche Zwecke registrieren und eine sog. Permanent Account Number (PAN) beantragen und jährliche Steuererklärungen zu den in Indien steuerpflichtigen Einkünften abgeben.
Hinweis: Unternehmen, die bislang auf eine Besteuerung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund der geringen Differenz zwischen dem nationalen und dem abkommensrechtlichen Quellensteuersatz verzichtet haben, sollten sich daher zeitnah mit den Voraussetzungen für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens vertraut machen. Insbesondere für Personengesellschaften kann dies mit einem erhöhten Aufwand verbunden sein.