Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 Kapitalerträge i.H.v. 24.538 € erklärt. Wegen der hierfür aufgewendeten Werbungskosten i.H.v. 11.120 € begehrte er den Ansatz mit 13.418 €. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer wegen verfassungsrechtlicher Zweifelsfragen teilweise vorläufig auf 10.607 € fest. Bei Berechnung der Einkünfte gem. § 32d Abs. 1 EStG legte es die Kapitalerträge i.H.v. 24.538 € zu Grunde und berücksichtigte lediglich den Sparer-Pauschbetrag mit 801 €. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten sei durch § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden zutreffend angesetzt. Zwar hatte der Kläger Werbungskosten i.H.v. insgesamt 11.120 € nachgewiesen. Diese waren aber vom Abzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Vielmehr war gem. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nur ein Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 € abzuziehen. Höhere tatsächliche Werbungskosten waren nicht zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 9 EStG ist verfassungsgemäß, wie der BFH zwischenzeitlich mehrfach entschieden hat (Urt. v. 1.7.2014, Az.: VIII R 53/12, v. 1.7.2014, Az.: VIII R 54/12, v. 2.12.2014, Az.: VIII R 34/13, - Verfassungsbeschwerde eingelegt: Az. 2 BvR 878/15; v. 28.1.2015, Az.: VIII R 13/13). Der Senat teilt diese Auffassung. Eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor; die Norm hat seiner Auffassung nach keine erdrosselnde Wirkung. Die vom Kläger herangezogene Literatur überzeugte hingegen nicht. Das Abzugsverbot beinhaltet zwar einen Verstoß gegen das steuerliche Nettoprinzip. Der Sparerpauschbetrag i.H.v. 801 € ist jedoch als Typisierung der Werbungskosten grundsätzlich möglich und zulässig.
Ein Zulassungsgrund für eine Revision lag nicht vor. nicht vor. Aufgrund der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der h.M. in der Literatur besteht kein Anlass, diese Frage noch einmal höchstrichterlich zu klären. Das BFH-Urteil Az.: VIII R 34/13 und die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde betrifft eine besondere zeitliche Problematik und kann daher die Revisionszulassung nicht tragen. Sollte der Kläger eine Verfassungsbeschwerde erwägen, ist hierfür die Erschöpfung des Rechtswegs Voraussetzung, nicht die Revisionszulassung.
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